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Änderung der Tierseuchenverordnung / Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 28.3.2001

Änderung der Tierseuchenverordnung / Verordnung über die Gebühren für
den Tierverkehr

Neue Erkenntnisse über BSE und Erfahrungen aus dem Vollzug haben zu
den Änderungen in der Tierseuchenverordnung (TSV) geführt, welche der
Bundesrat in seiner heutigen Sitzung beschloss. Damit soll die
Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten noch weiter verbessert
werden. Weiter hiess der Bundesrat eine neue Verordnung über die
Gebühren für den Tierverkehr gut.
Seit 1990 sind in der Schweiz wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der
BSE und zum Schutz der Konsumenten in Kraft. Diese Massnahmen werden
laufend dem aktuellen Stand der Forschung angepasst. Vor diesem
Hintergrund ist auch die neueste Änderung der Tierseuchenverordnung zu
sehen.
Wesentliche Änderungen der Verordnung betreffen die Schlachttechnik:
Durch ein Verbot bestimmter Arten der Pressluftbetäubung und der
Technik des Rütelns (Zerstören der Hirnbasis) soll verhindert werden,
dass Gehirnmaterial in die Blutbahn gerät.
Neu ist die Untersuchung umgestandener und krankgeschlachteter Kühe
auf BSE, die in der Schweiz seit Anfang 1999 praktiziert wird,
zwingend vorgeschrieben.
Ein weiterer Punkt ist die Entfernung von Risikoorganen (Gehirne,
Rückenmark, Thymus, Milz) nicht nur bei der Schlachtung von Rindern,
sondern auch bei Schafen und Ziegen.
Weitere Änderungen der Tierseuchenverordnung sind Lockerungen der
Bestimmungen in Bezug auf andere Tierseuchen. Diese Erleichterungen
sind durch die Verbesserung der Seuchenlage möglich geworden. Weitere
Einzelheiten finden sich im beigefügten Presserohstoff.

Im Weiteren hiess der Bundesrat eine neue Verordnung über die Gebühren
für den Tierverkehr gut. Die gesamte für den Betrieb der
Tierverkehrskontrolle aufzubringende Summe beträgt jährlich 6,3
Millionen Franken. Der Betrag wird zu zwei Dritteln aus Gebühren und
zu einem Drittel aus Bundesmitteln finanziert. Die
Tierverkehrskontrolle ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der Rinder bis
zum Ursprungsbetrieb.

Auskünfte:
Hans Wyss, Leiter Bereich Kommunikation, BVET, Tel.: 031 323 84 96