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Bundesrat lehnt Wiedereröffnung der Automatencasinos Mendrisio und Herisau ab

Die Rechtskommission des Ständerats hat auf Initiative von Ständerat Lombardi einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der es den beiden seit dem 31. März 2000 geschlossen Automatencasinos Mendrisio und Herisau erlauben würde, ihren Betrieb wieder aufzunehmen. Am Freitag hat der Bundesrat die Stellungnahme zu diesem Gesetzesentwurf verabschiedet. Er empfiehlt den Eidgenössischen Räten, den Gesetzesentwurf abzulehnen.

Bei der Verabschiedung des neuen Spielbankengesetzes verzichtete das Parlament – in Kenntnis der Konsequenzen für Mendrisio und Herisau – darauf, zu Gunsten dieser beiden Betriebe Übergangsbestimmungen zu erlassen und ihnen den Weiterbetrieb zu ermöglichen. Grund: man wollte die Kantone, die sich an das 1996 vom Bundesrat ausgesprochene Kursaal-Moratorium gehalten hatten, nicht benachteiligen. Herisau und Mendrisio hatten das vorgeschriebene bundesrechtliche Genehmigungsverfahren nicht durchlaufen.

Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass die Kantone Tessin und Appenzell A. Rh. den beiden in Frage stehenden Automatencasinos doch eine befristete Betriebsbewilligung erteilen können. Sie würde längstens bis zum Entscheid des Bundesrates über die Konzessionsgesuche für diese Standorte gelten. Dieser Entscheid fällt spätestens im kommenden Herbst.

Warum der Bundesrat nein sagt

Der Bundesrat stützt sein Nein auf folgende Überlegungen: Der Gesetzesentwurf käme einer Sonderbehandlung für die beiden Automatencasinos Mendrisio und Herisau gleich. Diese würden nämlich nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission unterstehen und damit auch nicht deren Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und über die Vorkehrungen zur Vermeidung sozialschädlicher Auswirkungen des Glücksspiels. Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz wären die zuständigen kantonalen Behörden. Auch in Bezug auf die Besteuerung würden diese Betriebe im Vergleich zu den Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B stark bevorzugt; denn sie müssten die bundesrechtliche Spielbankenabgabe nicht bezahlen.

Bern, 16. März 2001