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Revidierte Waffenverordnung tritt am 1. Mai in Kraft

Bundesrat beschliesst auch Revision des Waffengesetzes

Der Bundesrat hat am Freitag die revidierte Waffenverordnung per 1. Mai 2001 in Kraft gesetzt. Die überarbeitete Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition regelt vor allem die Bestimmungen über Messer und Dolche neu. Zudem wird die Grundlage für die Errichtung einer Datenbank geschaffen. Gleichzeitig beschloss der Bundesrat, das Waffengesetz zu revidieren.

 

Am 1. Januar 1999 trat die neue Waffengesetzgebung (Waffengesetz und Waffenverordnung) in Kraft. Die anschliessend gesammelten Erfahrungen machten deutlich, dass die Waffengesetzgebung noch Unklarheiten aufwies, die zu Vollzugsproblemen in den Kantonen führten. Das Bundesamt für Polizei (BAP) wurde deshalb mit der Revision der Waffenverordnung betraut.

Anpassungen hat die Regelung von Messern und Dolchen erfahren. So gibt es jetzt einen Artikel, der klar definiert, was unter einem Messer und einem Dolch im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist. Miniaturmesser fallen nicht mehr unter die Waffengesetzgebung. Durch diese Änderungen ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit.

Neue Datenbank

Neu geschaffen wird eine Datenbank über den Entzug von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen. Der Waffenmissbrauch lässt sich nur effizient bekämpfen, wenn den Behörden Bewilligungsentzüge bekannt sind und diese zentral abgerufen werden können. Die Datenbank wird von der Zentralstelle Waffen des BAP geführt.

Die revidierte Verordnung verdeutlicht zudem die Modalitäten der Ausnahmebewilligung. Dadurch wird die bisher sehr unterschiedliche Praxis der Kantone bei der Erteilung solcher Bewilligungen vereinheitlicht.

Imitationswaffen sollen neu geregelt werden

Die im Zusammenhang mit der Revision durchgeführten Vernehmlassungen und Ämterkonsultationen haben gezeigt, dass die Revision der Waffenverordnung allein nicht alle Unklarheiten und Probleme zu lösen vermag. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, auch das Waffengesetz zu revidieren. Zu regeln ist vor allem der Bereich der Imitationswaffen und Soft Air Guns. Anpassungen sind auch bei den Bestimmungen über den privaten Waffenhandel notwendig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird eine Botschaft für die Revision des Waffengesetzes ausarbeiten.

Bern, 16. März 2001

 

Weitere Auskünfte:

Claude Mebes, Chef der Zentralstelle Waffen, Tel. 031 323 71 93