Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Verordnung zur Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer Produkte der ,swissmint' (Prägegewinnverordnung)

Pressemitteilung 16. März 2001

Verordnung zur Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf numismatischer
Produkte der ,swissmint' (Prägegewinnverordnung)

Der Bundesrat hat eine Verordnung zur Verwendung des Gewinns aus dem Verkauf
numismatischer Produkte der offiziellen Münzstätte der Schweiz (,swissmint')
erlassen. Der Bund gibt seit 1974 für den numismatischen Bedarf Gedenk- oder
Anlagemünzen heraus. Der Verkaufserlös (Prägegewinn) wird für kulturelle
Zwecke verwendet. Ausnahmsweise können Prägegewinne auch für andere Zwecke
eingesetzt werden, sofern dafür ein erhebliches allgemeines Interesse
besteht. Bis heute war die Verwendung der Prägegewinne gesetzlich nicht
verankert, ent-sprach aber einer langjährigen einvernehmlichen Praxis
zwischen dem EFD und dem EDI. Die Verordnung tritt auf den 1. April 2001 in
Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel
(WZG) am 1. Mai 2000 wurde für die Verwendung des Prägegewinns eine
gesetzliche Grundlage geschaffen. Die nun vom Bundesrat erlassene Verordnung
stützt sich im wesentlichen auf die bisher gehandhabte Praxis, entschlackt
jedoch das Verfahren und verbessert den Rechtsschutz.

Die Prägegewinne haben sich zu einem bedeutsamen kulturpolitischen
Instrument entwickelt, mit dem die Eidgenos-senschaft landesweit wichtige
kulturelle Impulse zu geben vermag. Insbesondere können im Sinne eines
subsidiären Kulturförderungsverständnisses Vorhaben von
gesamt-schweizerischer oder zumindest überregionaler Bedeutung unterstützt
werden. Dies ermöglicht es dem Bund, originäre Bedürfnisse zu befriedigen,
für die weder aus ordentlichen Budgetmitteln noch durch die Schweizerische
Kulturstiftung Pro Helvetia genügend Mittel freigemacht werden können.

Die Höhe des jährlich zur Verfügung stehenden Erlöses wird im Rahmen des
Leistungsauftrages ,swissmint' festgelegt und im Budget des Bundesamtes für
Kultur eingestellt. Dieses nimmt die Gesuche laufend entgegen und prüft Höhe
und Zeitpunkt einer allfälligen Unterstützung.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Andrew Holland, Direktionsstab, Bundesamt für Kultur, Tel. 031/322 92 64

Anhang : Prägegewinnverordnung