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Mutterschaftsurlaub: der Bundesrat will zwei Modelle in die Vernehmlassung schicken

Das EJPD bereitet eine Revision des Obligationenrechts vor

Alle Arbeitnehmerinnen, die ein Kind bekommen, sollen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben. Der Bundesrat hat am Freitag das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, zwei Modelle einer entsprechenden Revision des Obligationenrechts in die Vernehmlassung zu schicken.

Der bezahlte Mutterschaftsurlaub vom Tag der Niederkunft an soll von den Arbeitgebern finanziert werden. Der Bundesrat verzichtet auf eine Lösung, wonach der Lohnausfall ganz oder teilweise durch eine bestehende oder neu zu schaffende Versicherung gedeckt wird. Nach der Ablehnung des Mutterschaftsversicherungs-gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juli 1999 ist davon auszugehen, dass Versicherungslösungen zurzeit kaum Erfolgschancen haben.

Nach geltendem Recht haben Arbeitnehmerinnen, die wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder aus ähnlichen Gründen nicht arbeiten können, Anspruch auf ihren Lohn während einer bestimmten Anzahl Wochen. Dieser Anspruch dauert länger, je höher das Dienstalter ist. Da alle Arbeitsverhinderungen gleich behandelt und addiert werden, hat zum Beispiel eine Arbeitnehmerin, die in einem Jahr längere Zeit krank war, nach der Niederkunft ihres Kindes keinen oder nur einen sehr beschränkten Lohnanspruch.

Der Bundesrat will nun einen echten Mutterschaftsurlaub einführen. Er wird zwei Modelle in die Vernehmlassung schicken. Modell 1: Die Arbeitnehmerin soll während mindestens acht Wochen den vollen Lohn erhalten, selbst wenn sie in den Monaten vor der Niederkunft arbeitsunfähig war. Die Dauer des Lohnanspruchs ist nach Dienstalter abgestuft und beträgt 8 Wochen im ersten und zweiten Dienstjahr, 9 Wochen im dritten Dienstjahr, 10 Wochen im vierten Dienstjahr, 12 Wochen im fünften und sechsten Dienstjahr, 13 Wochen im siebten Dienstjahr und 14 Wochen ab dem achten Dienstjahr. Modell 2: Die Arbeitnehmerin soll generell während 12 Wochen den vollen Lohn erhalten. In beiden Modellen soll eine Karenzfrist Missbräuche vermeiden: Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub, wenn sie vor ihrer Niederkunft weniger als drei Monate gearbeitet hat.

Vor allem zum Schutz der Gesundheit von Müttern und Neugeborenen soll zudem in beiden Varianten jede Arbeitnehmerin, die ein Kind bekommt, die Möglichkeit haben, einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen zu beziehen, und dies unabhängig von der Dauer ihres Lohnanspruchs.

Die Revision des Obligationenrechts ändert nichts an der geltenden Regelung für das Bundespersonal (zwei Monate Mutterschaftsurlaub im ersten und zweiten Dienstjahr, vier Monate ab dem dritten Dienstjahr); auch die Kantone und Gemeinden sind nicht betroffen und bleiben in diesem Bereich autonom.

Bern, 9. März 2001

Weitere Auskünfte:

Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 26