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Dem Erblasser möglichst viel Freiheit einräumen

Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, wonach dem Erblasser möglichst viel Freiheit bei der Begünstigung des überlebenden Ehegatten einzuräumen ist. Dies hält er in seiner Stellungnahme zu einem Bericht und einem Gesetzesentwurf der Kommission fest.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat in einem Entwurf zu einer Revision des Zivilgesetzbuches festgelegt, dass neben einem allgemeinen Nutzniessungsrecht dem überlebenden Ehegatten auch eine frei verfügbare Quote von 3/8 der Erbschaft zukommen soll. Die Revision, die auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Marc Suter zurückgeht, will so die Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet beseitigen.

Der Bundesrat schliesst sich der Stossrichtung der Revision an, wonach dem überlebenden Ehegatten neben der Nutzniessung an den Erbanteilen der Nachkommen ein Eigentumsanteil von 3/8 zugehalten werden kann. Er regt jedoch an, diese Regelung auf die gemeinsamen Nachkommen zu beschränken. Dem Erblasser möglichst viel Freiheit einzuräumen und in die Pflichtteile einzugreifen, rechtfertigt sich nach Ansicht des Bundesrates nicht bezüglich der während der Ehe gezeugten nicht-gemeinsamen (d. h. ausserehelichen) Nachkommen. Sie können den überlebenden Ehegatten nicht beerben.

Zudem schlägt der Bundesrat vor, Art. 473 ZGB als Spezialbestimmung zu formulieren, die nur das Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Nachkkommen regelt. Dem entsprechend soll der Eigentumsanteil von 3/8 nur dem überlebenden Ehegatten, nicht aber beliebigen Dritten zugehalten werden.

Bern, 9. März 2001

Weitere Auskünfte:

Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 87