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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Das Bundesgericht entlasten, die Verfahren vereinfachen und den Rechtsschutz verbessern

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege

Der Bundesrat hat am Mittwoch mit der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege ein umfangreiches Reformpaket an das Parlament überwiesen. Er will damitdas stark überlastete Bundesgericht wirksam entlasten und funktionsfähig erhalten. Die Vorlage verbessert den Rechtsschutz, indem dem Bundesgericht durchwegs gerichtliche Instanzen vorgeschaltet werden, und vereinfacht die Verfahren und Rechtswege. Damit setzt der Bundesrat einen ersten Teil der Justizreform auf Gesetzesstufe um.

Das Reformpaket umfasst drei Bundesgesetze und einen Bundesbeschluss:

  • das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), welches das bisherige Bundesrechtspflegegesetz ersetzt;
  • das Bundesgesetz über das (neu zu schaffende) Bundesstrafgericht (SGG);
  • das Bundesgesetz über das (neu zu schaffende) Bundesverwaltungsgericht (VGG);
  • den Bundesbeschluss, wonach die Justizreform vom 12. März 2000 (siehe Presserohstoff 1) gleichzeitig mit dem BGG in Kraft treten wird.
  • Ausbau der richterlichen Vorinstanzen

    Das Bundesgericht in Lausanne und das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in Luzern sind seit Jahren überlastet, was insbesondere auf eine markante Zunahme an Beschwerden zurückzuführen ist. Eine wichtige Massnahme zur Entlastung ist der Ausbau der richterlichen Vorinstanzen. Der Bundesrat schlägt vor, ein erstinstanzliches Bundesstrafgericht mit 40 bis 70 Stellen zu schaffen und die departementalen Beschwerdedienste und Rekurskommissionen zu einem Bundesverwaltungsgericht mit rund 260 Stellen zusammenzufassen. Die Wahl der Richter soll durch den Bundesrat erfolgen.

    • Das Bundesstrafgericht beurteilt als erste Instanz Straffälle, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen. Es übernimmt gleichzeitig die Aufgaben der heutigen Anklagekammer des Bundesgerichts.
    • Das Bundesverwaltungsgericht fasst die über 30 Rekurskommissionen des Bundes (einschliesslich Asylrekurskommission) und die Beschwerdedienste der Departemente zusammen. Es urteilt in der Regel erstinstanzlich über Verfügungen der Bundesverwaltung.

    Der Bund führt zurzeit mit mehreren Kantonen Verhandlungen über die Standorte der beiden neuen Gerichte (siehe Pressemitteilung des EJPD vom 19. Januar 2001). Der Bundesrat wird dem Parlament bis im Herbst 2001 eine Zusatzbotschaft zur Standortabfrage unterbreiten.

    Auf kantonaler Ebene werden die richterlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts gestärkt. Künftig sollen auch für das kantonale Verwaltungsrecht kantonale richterliche Behörden zuständig sein, bevor eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Damit wird das Bundesgericht im Bereich der heutigen staatsrechtlichen Beschwerden entlastet.

    Streitwertgrenze und vereinfachtes Verfahren

    Eine weitere Massnahme zur Entlastung des Bundesgerichts liegt in der Erhöhung der Streitwertgrenze in Zivilsachen von 8'000 auf 40‘000 Franken. Auch für Staatshaftungsfälle und Geldstrafen wird eine Streitwertgrenze eingeführt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können jedoch neu in jedem Fall – unabhängig vom Streitwert – dem Bundesgericht unterbreitet werden. Damit bleibt der Rechtsschutz gewahrt.

    Entlastet wird das oberste Gericht ferner durch die Weiterentwicklung der Möglichkeit, im vereinfachten Verfahren (zwei statt drei Richter) offensichtlich unbegründete und unzulässige Beschwerden zu erledigen.

    Beschwerdewege vereinfachen

    Die komplizierten Beschwerdewege ans Bundesgericht werden wesentlich vereinfacht. An die Stelle einer Vielzahl von Rechtsmitteln, die für die Rechtsuchenden und für das Bundesgericht zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen und häufig zeitraubende Abklärungen erfordern, tritt die Einheitsbeschwerde pro Rechtsbereich (Zivilsachen, Strafsachen, öffentlich-rechtliche Angelegenheiten). Mit der Einführung der Einheitsbeschwerde wird das Sozialversicherungsrecht verfahrensrechtlich dem übrigen Bundesverwaltungsrecht gleichgestellt. Die heutigen Sonderregeln in Streitigkeiten über Versicherungsleistungen (Prüfungsbefugnis des EVG und Kostenfreiheit) werden aufgehoben.

    Beschwerde an den Bundesrat weitgehend abschaffen

    Die Totalrevision der Bundesrechtspflege entlastet zudem den Bundesrat von regierungsfremden Justizaufgaben. Die mit der Justizreform in die Bundesverfassung aufgenommene Rechtsweggarantie (Recht der Bürger/innen, in Rechtsstreitigkeiten an ein unabhängiges Gericht zu gelangen) erlaubt es einer Verwaltungsbehörde nur noch in Ausnahmefällen, einen Streit abschliessend zu entscheiden. Die Beschwerde an den Bundesrat wird weitgehend abgeschafft und ist nur noch in Fragen der inneren und äusseren Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten zulässig. Auch im bedeutenden Bereich der Beschwerden gegen Entscheide von Kantonsregierungen in der Krankenversicherung (Spital- und Pflegeheimlisten, Tarife usw.) gibt der Bundesrat seine Rechtsprechungskompetenz ab. Anstelle des Bundesrates soll künftig das Bundesverwaltungsgericht über diese Fälle entscheiden.

    Teilintegration des EVG in das Bundesgericht

    Das EVG wird organisatorisch in das Bundesgericht integriert. Es soll künftig ein einziges Bundesgericht mit Sitz in Lausanne und einem zweiten Standort für eine bis zwei Abteilungen in Luzern geben. Zwischen den Abteilungen des Bundesgerichts besteht Freizügigkeit, das heisst ein/e Richter/in kann ohne Neuwahl von Luzern nach Lausanne wechseln und umgekehrt. Die Teilintegration ermöglicht es, die Gerichtsverwaltung zu optimieren und die Koordination der Rechtsprechung zu verbessern; sie wertet zudem das bisherige EVG auf. Das Bundesgericht erhält ferner eine grössere Autonomie: Es kann selbst die Art und Anzahl seiner Abteilungen festlegen und somit die Geschäftslast besser verteilen. Für die Grösse des Gesamtgerichts gibt das BGG einen Rahmen von 35 bis 45 Richter/innen vor. (Heute zählt das Bundesgericht 30 Richter/innen und das EVG 9 bis 11 Richter/innen.) Die Bundesversammlung legt die genaue Zahl in einer Verordnung fest.

    Schliesslich schafft die Totalrevision der Bundesrechtspflege die gesetzliche Grundlage für den elektronischen Verkehr mit Bundesbehörden im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

    Die Totalrevision der Bundesrechtspflege hat wegen der Schaffung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Mehrausgaben zur Folge, die sich laut einer betriebswirtschaftlichen Studie auf 10,2 – 16,6 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Der grösste Teil dieser Kosten ist auf die zusätzlichen Rechtspflegeaufgaben zurückzuführen, die das Bundesstrafgericht auf Grund der vom Parlament be-reits verabschiedeten neuen Ermittlungskompetenzen des Bundes in Bereich der schweren Kriminalität übernehmen muss. Hinzu kommen einmalige Kosten für die Errichtung der beiden neuen Gerichte, die noch nicht beziffert werden können.

    Bern, 1. März 2001

    Weitere Auskünfte:

    Heinrich Koller, Direktor des Bundesamtes für Justiz, Tel. 031 322 41 01