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Verabschiedung der Botschaft zur Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)

PRESSEMITTEILUNG / Berne, 28.2.2001

Verabschiedung der Botschaft zur Revision des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung von den Ergebnissen des
Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zur
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verabschiedet.
Die Ergebnisse der Vernehmlassung entsprachen den Erwartungen: Die
Arbeitgeberverbände wünschten einen stärkere Reduktion der Leistungen
und Prämien, die Arbeitnehmerverbände wehrten sich gegen eine
Reduktion der Taggelder und Prämien in diesem Ausmass bei
gleichzeitiger Erhöhung der Beitragsdauer, und zahlreiche Kantone
wandten sich gegen eine finanzielle Beteiligung. Insgesamt wurde der
Vernehmlassungsentwurf aber gut aufgenommen. Der Bundesrat ist
überzeugt, dass der vorliegende Entwurf eine ausgewogene,
konsensfähige Lösung darstellt, mit welcher die Finanzierung der
Versicherung langfristig sichergestellt werden kann.

Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm vom 19. März
1999 war die Erhö-hung des Beitragssatzes von 2,0 auf 3,0 Lohnprozente
bis Ende 2003 verlängert wor-den, damit die Schulden der
Arbeitslosenversicherung abgebaut werden können. Spätestens auf diesen
Zeitpunkt muss deshalb die Finanzierung neu geregelt werden. Der
Bundesrat hat in der parlamentarischen Beratung zum
Stabilisierungsprogramm in Aussicht gestellt, dem Parlament im Winter
2000/2001 eine Revisionsvorlage zu unterbreiten.

Vom Revisionsentwurf werden die folgenden zwei Hauptpunkte betroffen:

Finanzierung
Der Beitragssatz wird mit dem Auslaufen der Notmassnahme für die
Rückzahlung der Schulden der ALV wieder auf 2,0 Lohn-prozente
zurückkehren. Damit eine über einen Konjunkturzyklus ausgeglichene
Rech-nung der Versicherung möglich sein wird, sollen sich der Bund und
die Kantone fest an den Kosten der Regionalen
Arbeitsvermittlungsstellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen
beteiligen. Die Be-lastung von Bund und Kantonen wird dadurch im
Vergleich zu heute nur wenig erhöht. Zusätzlich muss die teilweise
Deplafonierung (zusätzliche Beiträge auf Lohnsummen zwischen 106'800
und 267'000 Franken) wieder aufgenommen werden, aber nur noch in der
Höhe von einem anstatt von zwei Prozent.

Arbeitslosenentschädigung
Hier sind die zwei wichtigsten Änderungsvorschläge:
 Einerseits soll die Mindestbeitragszeit, die einen
Entschädigungsanspruch auslöst, von heute sechs auf zwölf Monate
erhöht werden.
 Andererseits soll die Entschädigungsdauer von heute 520 auf
400 Tage gekürzt werden, wobei für ältere Arbeitnehmer und IV- und
UV-Rentner die heutige Dauer belassen wird.
Mit diesen Massnahmen können Einsparungen erzielt und der Rückkehr des
Lohnprozentes auf wieder 2,0 Prozent Rechnung getragen werden. Auch
sind sie gerechtfertigt, da mit der professionalisierten
Vermittlungsstruktur der RAV und dem Ausbau der arbeitsmarktlichen
Massnahmen die Wiedereingliede-rungen rascher und nachhaltiger
erfolgen. Ausserdem gleicht sich mit ihnen die Schweiz, welche heute
im Vergleich für die Versicherten ein günstiges Verhältnis von
Bei-tragszeit und Bezugsdauer aufweist, Europa an.
Für die Beurteilung, ob eine Entschädigung von 80 oder 70 Prozent
ausbezahlt wird, gilt heute ein fixer Taggeldbetrag von 130 Franken
als Kippgrösse. Dieser wird neu indexiert und damit der Lohn- und
Preisentwicklung angepasst.

Weitere wichtige Revisionspunkte:

 Anrechnung der Abgangsentschädigung
Diese sollen ab der Hälfte des maximal versicherbaren
Jahresverdienstes angerechnet werden (53'400 Fr.).

 Übernahme eines Drittels der NBU-Prämie
Es wird vorgesehen, dass die Arbeitslosenversicherung für arbeitslose
Personen einen Drittel der Prämien für die
Nichtberufsunfallversicherung übernimmt, was jährlich rund 32 Mio.
Franken kosten wird.

 Missbrauchsbestimmung bei Zwischenverdienst
Schaffung einer Gesetzesgrundlage, wonach Änderungskündigungen nicht
mehr auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden können.

 Von Krankheit und Unfall entkoppelte Regelung des
Taggeldbezugs für die Mutterschaft bei fehlender oder vermindeter
Arbeitsfähigkeit
Dadurch können Wöchnerinnen zusätzlich 40 Taggelder (8 Wochen)
beziehen, auch wenn sie vor der Niederkunft infolge Unfall, Krankheit
oder Schwangerschaft bereits bis zu 44 Taggelder bezogen haben.

 Vereinheitlichung der Taggelder
Dadurch soll die oft fälschlicherweise angewandte Praxis, zuerst den
Bezug der normalen Taggelder abzuwarten, hin zur rascheren Zuweisung
in arbeitsmarktliche Massnahmen geändert werden.

 Arbeitsmarktliche Massnahmen
Verbesserung der Systematik und klarere Regelung der Zuständigkeiten
zwischen Bund und Kantonen.

Auskünfte:
Dominique Babey, seco, Direktion für Arbeit, Chef Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenversicherung, Tel. 031 322 22 73