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Berufliche Vorsorge / gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Weiterversicherung der Frauen, die das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben

Medienmitteilung      21. Februar 2001

Berufliche Vorsorge / gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Weiterversicherung der Frauen, die das ordentliche AHV-Rentenalter noch
nicht erreicht haben

Die 10. AHV-Revision hat eine stufenweise Erhöhung des ordentlichen
Rentenalters der Frauen eingeführt; auf den 1. Januar 2001 von 62 auf 63
Jahre und auf den 1. Januar 2005 auf 64 Jahre. Die Harmonisierung des
Rentenalters der Frauen zwischen der AHV und der beruflichen Vorsorge sollte
im Rahmen der 1. BVG-Revision geregelt werden. Da diese nicht wie im
ursprünglichen Zeitplan vorgesehen auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten
ist, stimmt das Rentenalter der Frauen in der AHV und jenes im BVG nicht
mehr überein. Daher muss das ordentliche Rentenalter zwischen der 1. und 2.
Säule mit einem dringlichen Bundesbeschluss koordiniert werden. In seiner
Stellungnahme unterstützt der Bundesrat das Vorgehen des Parlaments und
begrüsst es, wenn beide Räte gleichzeitig während der Frühlingssession die
Vorlage beraten. Das vorgesehene Gesetz wird rückwirkend auf den 1. Januar
2001 in Kraft treten. Um das Rentenalter der Frauen zwischen der AHV und der
Säule 3a ebenfalls zu harmonisieren, hat der Bundesrat auch der Anpassung
der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an
anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zugestimmt.

Die Arbeit an der 1. BVG-Revision hat sich verzögert, so dass eine
problematische Situation entstanden ist, namentlich für die Frauen, die
gemäss AHV ihre Erwerbstätigkeit bis 63 fortsetzen müssen, obgleich sie nach
dem BVG das Rentenalter erreicht haben. Eine Verzögerung, die auch bei der
3. Säule zu Problemen führt. Diese Situation benachteiligt die 62jährigen
Frauen, vorab jene, die noch erwerbstätig sind und die weder ihre
Unterstellung unter die berufliche Vorsorge aufrecht erhalten können, noch
steuerliche Abzüge vornehmen können (Säule 3a).

Lösung für die berufliche Vorsorge
Um diese Situation raschmöglichst zu verbessern, hat die Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates ein Gesetz auf dem
Dringlichkeitsweg vorgeschlagen. Dieses sieht vor, dass Frauen, die bis zum
AHV-Rentenalter erwerbstätig sind, auch dem BVG unterstellt bleiben. Diese
Frauen erhalten somit zusätzliche Altersgutschriften, was ihre
Vorsorgeleistungen verbessert.

Dieses Gesetz wird nach der Verabschiedung durch das Parlament rückwirkend
auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten. Dies um vor allem Lücken beim
Versicherungsschutz der Frauen mit Jahrgang 1939 zu vermeiden. Die Frauen,
die bereits eine BVG-Rente erhalten haben, können diese zurückerstatten und
die fehlenden Beiträge leisten. Die Arbeitgeber müssen ihrerseits die Hälfte
der Beiträge bezahlen.

Lösung für die gebundene Selbstvorsorge
Was die gebundene Selbstvorsorge (3. Säule) betrifft, muss die BVV 3
(Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an
anerkannte Vorsorgeformen / Bankstiftung oder Versicherung) angepasst
werden, damit Frauen, die weiterhin erwerbstätig sind, ihre Beiträge bis zum
ordentlichen AHV-Rentenalter einbezahlen können. Die Anpassungen sehen vor:
- Die Einzahlungen für anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) bleiben für
erwerbstätige Frauen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
- Die Altersleistungen können aus steuerlicher Sicht bis zum Erreichen des
ordentlichen AHV-Rentenalters beim Vorsorgeträger stehen gelassen werden.
- Den Frauen, denen die Altersleistung infolge Erreichens des 62.
Altersjahres seit dem 1. Januar dieses Jahres bereits ausgerichtet worden
ist, bleibt es aus steuerlicher Sicht freigestellt, diese Transaktion
rückgängig zu machen.

Die Anpassung von BVV 3 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

       EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
       Presse- und Informationsdienst

Auskunft:      Tel. 031 / 322 90 36
Daniel Stufetti, Abteilungschef Berufliche Vorsorge
Bundesamt für Sozialversicherung