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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 14.2.2001

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko

PRESSEROHSTOFF

Zusammenfassung
Die EFTA-Staaten haben am 27. November 2000 mit Mexiko ein
Freihandelsab-kommen unterzeichnet, welches voraussichtlich am 1. Juli
2001 in Kraft treten wird. Das Abkommen eröffnet der Schweizer
Wirtschaft vergleichbaren Zugang zum mexikanischen Markt für Waren und
Dienstleistungen wie ihn bereits unsere Konkurrenten aus der EU und
aus den Vereinigten Staaten sowie Kanada haben.
Neben der Liberalisierung des Handels mit Industriewaren (Nullzoll ab
2007 auf Uhren, Maschinen und Geräte, Chemie, Pharmazeutika,
Textilien, usw.) und mit Dienstleistungen (insbes.
Finanzdienstleistungen) enthält das Abkommen Be-stimmungen u. a. über
den Schutz und die Förderung von Direktinvestitionen, den Schutz des
geistigen Eigentums und den diskriminierungsfreien Zugang zu
öffentlichen Beschaffungen. Der Handel mit Landwirtschaftsprodukten
wird durch bilaterale Abkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und
Mexiko geregelt, welche gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in
Kraft treten wer-den.
Mexiko ist das erste Land ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums,
mit dem die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ein Freihandelsabkommen
unterzeichnet ha-ben. Das Abkommen mit Mexiko ist zudem umfassender
als die bisherigen von der Schweiz im Rahmen der EFTA abgeschlossenen
Freihandelsabkommen, wel-che sich im Wesentlichen auf die
Verwirklichung des Freihandels mit Industriegü-tern beschränkten.
Mexiko ist ein wichtiger Wirtschaftspartner der Schweiz. Die Schweizer
Exporte betragen gegen eine Mia. SFr. pro Jahr und die Schweizer
Di-rektinvestitionen in Mexiko nahezu 4 Mia. SFr.

Bedeutung des Abkommens
Mexiko ist das erste Land ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums,
mit dem die EFTA-Staaten bzw. die Schweiz ein Freihandelsabkommen
unterzeichnet haben. Die Bedeutung des Abkommens liegt in erster Linie
darin, dass die Schweizer Wirtschaft damit vergleichbaren Zu-gang zum
mexikanischen Markt für Waren und Dienstleistungen erhalten wird wie
die Konkur-renten aus der EU und aus den Vereinigten Staaten sowie
Kanada, welche bereits über präfe-renzielle Abkommen mit der Mexiko
verfügen (Freihandelsabkommen EU-Mexiko bzw. NAFTA - North American
Free Trade Agreement). Das Abkommen mit Mexiko ist gleichzeitig das
erste von den EFTA-Staaten bzw. der Schweiz abgeschlossene
Freihandelsabkommen, welches wesentlich über die Verwirklichung des
Freihandels im Warenverkehr (Zollabbau für Industrie-produkte) und den
Schutz des geistigen Eigentums hinausgeht, indem es zusätzlich
Bestim-mungen u. a. über die Liberalisierung im Dienstleistungssektor,
den Schutz und die Förderung von Direktinvestitionen und den
Marktzugang zu öffentlichen Beschaffungen enthält. Um den
Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der einzelnen
EFTA-Staaten Rech-nung zu tragen, wird der Handel mit
Landwirtschaftsgütern in bilateralen Abkommen der einzel-nen
EFTA-Staaten mit Mexiko geregelt.
Bisher haben die EFTA-Staaten Freihandelsabkommen mit Drittstaaten in
Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum abgeschlossen, jenen
beiden Regionen, in denen die EU bisher Ko-operations- und
Assoziationsabkommen ausgehandelt hat. Das Abkommen mit Mexiko ist
Teil der von den EFTA-Ministern beschlossenen Ausweitung der
EFTA-Drittlandpolitik auf Länder ausserhalb Europas und des
Mittelmeerraums. Mit dieser neuen Politik wird der weltweit
zu-nehmenden Tendenz zu umfassenden (d. h. nicht auf Industriezölle
beschränkten) regionalen und überregionalen präferenziellen Abkommen
Rechnung getragen. Diese Entwicklung hängt damit zusammen, dass der
multilaterale Marktöffnungsprozess (WTO-Seattle, OECD-MAI)
ge-genwärtig nur zögerlich vorankommt und dass weitergehende
Liberalisierungsfortschritte gera-de in den Bereichen ausserhalb des
Warenhandels zwischen einer begrenzten Zahl von Län-dern mit relativ
ähnlicher wirtschaftspolitischer Ausrichtung leichter realisierbar
sind.
Auch wenn es richtig bleibt, dass den aussenwirtschaftspolitischen
Interessen kleiner und mit-telgrosser Volkswirtschaften grundsätzlich
am besten mit einer Liberalisierung im multilateralen Rahmen gedient
ist, kann die Schweiz als stark exportabhängiges und gleichzeitig
keiner grö-sseren Einheit wie der EU angehörendes Land unter den
genannten Umständen an der fort-schreitenden Liberalisierung des
Welthandels nur teilnehmen und eine Erosion der Wettbe-werbsfähigkeit
ihrer Wirtschaft vermeiden, wenn sie ihre Freihandelspolitik
geografisch und in-haltlich ausweitet. Gleichzeitig setzt die Schweiz
ihre Anstrengungen zur Unterstützung der schrittweisen Liberalisierung
im Rahmen der WTO und anderer multilateraler Organisationen
unvermindert fort.

Die Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Mexiko
Auf dem amerikanischen Doppelkontinent ist Mexiko der viertwichtigste
Handelspartner der Schweiz (nach den USA, Kanada und Brasilien).
Bereits ohne Freihandelsabkommen exportiert die Schweiz Waren im Wert
von gegen einer Mia. SFR. pro Jahr nach Mexiko. 1999 betrugen die
Exporte der Schweiz nach Mexiko 820 Mio. SFR., mit jährlichen
Zuwachsraten in den letz-ten fünf Jahren von deutlich über 10%. Die
Schweiz exportiert vor allem hochwertige Produkte der Maschinen-,
Chemie- und Pharmaindustrie, Uhren sowie Instrumente und Apparate. Das
Freihandelsabkommen wird die Schweizer Exporte nach Mexiko jährlich um
Zölle von über 100 Mio. SFr. entlasten. Die Importe der Schweiz aus
Mexiko setzen sich zum Grossteil aus chemi-schen Produkten,
Fahrzeugen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen (u. a. Kaffee, Honig,
Bier) und in geringerem Mass Maschinen zusammen.
Mexiko ist auch ein interessanter Markt für Schweizer
Dienstleistungsanbieter. Präsent auf dem mexikanischen Markt sind u.
a. die grössten schweizerischen Anbieter im
Finanzdienstlei-stungssektor (Banken und Versicherungen). Das
Freihandelsabkommen vergrössert das Markt-potential erheblich und
öffnet den Weg zu einer beschleunigten Dynamik der Schweizer Exporte
von Waren und Dienstleistungen aus der Schweiz nach Mexiko. Die
Schweiz ist für Mexiko zu-dem ein wichtiges Herkunftsland für
ausländische Direktinvestitionen. Viele bedeutende Schweizer
Unternehmen verfügen in Mexiko über Tochtergesellschaften oder andere
geschäft-liche Niederlassungen. 1999 betrug der Bestand von Schweizer
Direktinvestitionen in Mexiko nahezu 4 Mia. SFr., mit stark steigender
Tendenz. Damit ist Mexiko auf dem amerikanischen Doppelkontinent nach
den USA und Brasilien das drittwichtigste Land Lateinamerikas für
Schweizer Direktinvestitionen.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens
Für Industrieprodukte (Uhren, Maschinen und Geräte, Chemie,
Pharmazeutika, Textilien, usw.) werden die Zölle bis 2003 auf maximal
5% abgebaut, bis 2007 vollständig beseitigt. Mexi-ko erhebt
gegenwärtig Zölle von durchschnittlich ca. 12% mit Spitzen bis 30%.
Für eine Reihe von Produkten konnten im Vergleich zum
EU-Mexiko-Abkommen deutlich grosszügigere Ur-sprungsregeln vereinbart
werden, was im Interesse der EFTA-Staaten ist, da ihre Unternehmen
wegen der relativ kleinen Heimmärkte typischerweise einen grösseren
Anteil an Vorleistungen von ausserhalb der Freihandelszone beziehen
müssen.
Der Handel mit Landwirtschaftsprodukten wird - wie in den bisherigen
Freihandelsabkommen der EFTA - durch bilaterale Abkommen zwischen den
einzelnen EFTA-Staaten und Mexiko ge-regelt. Die Schweiz räumt Mexiko
auf verschiedenen Landwirtschaftserzeugnissen Zollreduktio-nen ein und
gewährt insbesondere für eine Reihe tropischer Produkte Zollfreiheit
(Rohkaffee, Honig für die Industrie, Zitrusfrüchte, Bananen, tropische
Fruchtsäfte, Schnittblumen und gewis-se Gemüse). Mexiko hat der
Schweiz Zollfreiheit für einige Gemüse- und Früchtesorten (z. B.
Aprikosen) gewährt. Bei einer Reihen von landwirtschaftlichen
Verarbeitungsprodukten wurde zudem gegenseitige Zollfreiheit
vereinbart (Suppen, Saucen, zuckerfreie Bonbons, Kaugummis
Süssgetränke sowie Bier und gewisse Spirituosen). Die Mexiko gewährten
Konzessionen im Agrarbereich stellen die schweizerische Agrarpolitik
nicht in Frage.
Wie beim Warenverkehr garantiert das Abkommen den EFTA-Staaten auch im
Dienstlei-stungssektor die gleichen Marktzugangmöglichkeiten wie den
Anbietern aus der EU und aus dem NAFTA-Raum (USA, Kanada). Eine sog.
Stillstandsverpflichtung (Verbot, das bestehende Niveau der
Marktöffnung zu senken) verleiht den Anbietern der Vertragsparteien
Rechtssicher-heit. Zusätzlich haben sich die Vertragsparteien zu
weiteren Verhandlungen verpflichtet, welche zu einer möglichst
vollständigen Beseitigung der verbleibenden Marktzugangshindernisse in
einem Zeitraum von zehn Jahren führen sollen. Für die
Finanzdienstleistungen enthält das Abkommen zusätzlich spezifische
Liberalisierungsverpflichtungen. So erhalten Schweizer Ban-ken,
Versicherungsgesellschaften und andere Finanzdienstleistungsanbieter
u. a. das Recht, in Mexiko Tochtergesellschaften mit 100%
Kapitalbeteiligung zu errichten, wofür bisher keine Ga-rantie bestand.
Im Zusammenhang mit Direktinvestitionen wird der freie Transfer für
laufende Zahlungen und Kaptialüberweisungen garantiert. Darüber hinaus
verpflichten sich die Vertragsparteien, späte-stens drei Jahre nach
Inkrafttreten des Abkommens eine weitere Liberalisierung des
Investiti-onsregimes zu prüfen. Die Rechte und Pflichten des
bilateralen Investitionsschutzabkommens aus dem Jahr 1995 zwischen der
Schweiz und Mexiko bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Mexiko und die EFTA-Staaten verpflichtet sich, Anbieter aus den
Vertragsparteien zu den öf-fentlichen Beschaffungen (Waren,
Dienstleistungen, Bauleistungen) des Zentralstaates (Schweiz: Bund)
und einer Reihe staatlicher Unternehmen (u. a. Öl- und Gasförderung,
Was-serversorgung, Elektrizität, Post, Telekommunikation und
öffentliche Verkehrsunternehmen) zu den gleichen Bedingungen wie
inländische zuzulassen. Mexiko öffnet damit diesen Markt ge-genüber
der EFTA (wie schon gegenüber NAFTA und EU), obwohl es nicht Mitglied
des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ist.
Die Parteien verpflichten sich, geistiges Eigentum auf hohem
internationalem Standard unter Berücksichtigung der Prinzipien der
Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung zu schüt-zen. Im
Unterschied zum EU-Mexiko-Abkommen sieht das Freihandelsabkommen der
EFTA-Staaten mit Mexiko in den Bereichen geographische
Herkunftsangaben, Marken-, Design- und Patentrecht Schutzstandards
vor, welche über das Niveau des WTO-Abkommens über den Schutz des
geistigen Eigentums hinausgehen. Z. B. müssen missbräuchliche
Verwendungen von geografischen Bezeichnungen in Handelsmarken auch im
Dienstleistungssektor verhindert werden, und die
Ausschlussmöglichkeiten von der Patentierbarkeit biotechnologischer
Erfin-dungen sind im Vergleich zum erwähnten WTO-Abkommen enger
gesteckt.
Die Parteien verpflichten sich, ihre nationalen Wettbewerbsgesetze
derart anzuwenden, dass die Vorteile aus dem Abkommen nicht durch
wettbewerbsschädigendes Verhalten privater Akteure in Frage gestellt
oder vereitelt werden. Gleichzeitig sollen sich die Parteien
gegenseitig informieren, wenn wettbewerbsbeschränkenden
Geschäftspraktiken oder behördliche Mass-nahmen Auswirkungen auf das
Territorium einer anderen Vertragspartei haben könnten, bzw. deren
Interessen wesentlich tangieren.
Falls es bei der Anwendung des Abkommens zu Streitfällen kommen
sollte, sind die Parteien gehalten, auf dem Konsultationsweg eine
Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht, kommt ein detailliert
geregeltes Schiedsverfahren zur Anwendung.

Auskünfte:
Minister Christian Etter, Leiter Task Force
EFTA-Drittlandverhandlungen (031) 324 08 62