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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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SCHLUSSBERICHT DER ARBEITSGRUPPE BÜRGERRECHT (ZUSAMMENFASSUNG)

Am 30. April 1999 verfügte der damalige Bundesrat Arnold Koller die Einsetzung einer Arbeitsgruppe Bürgerrecht und erteilte ihr den Auftrag, bis Ende 2000 einen Bericht auszuarbeiten, in welchem anstehende Revisionspunkte im Bereich des Bürgerrechts untersucht und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Lösungsvorschläge unterbreitet werden.

Das Mandat der Arbeitsgruppe umfasste anfänglich nur zwei Ziele: 1. die Ausarbeitung einer neuen Vorlage über Einbürgerungserleichterungen für junge integrierte Ausländerinnen und Ausländer der zweiten und dritten Generation, 2. sowie die Herabsetzung der Einbürgerungsgebühren. Der Auftrag wurde jedoch als Folge diverser parlamentarischer Vorstösse nach und nach ausgedehnt auf ein Beschwerderecht gegen negative Einbürgerungsentscheide, auf Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Einbürgerung und auf den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention.

In Erfüllung des Mandats unterbreitete die Arbeitsgruppe am 18. Dezember 2000 dem EJPD namentlich die folgenden Vorschläge:

Einbürgerungserleichterungen für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländerinnen und Ausländer

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dem Bund sei durch eine Änderung der Bundesverfassung die Kompetenz zu erteilen, Erleichterungen für die Einbürgerung junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländerinnen und Ausländer vorzusehen. Bei der Revision des Bürgerrechtsgesetzes seien diese Vereinfachungen im Wesentlichen wie folgt zu konkretisieren:

  • Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation seien zu definieren als Personen, welche die Mehrheit der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz verbracht haben.
  • Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen für die vereinfachte Einbürgerung sollen umschrieben werden (soziale und kulturelle Integration, Beachten der Rechtsordnung, keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz).
  • Die maximale Wohnsitzdauer, welche ein Kanton für die vereinfachte Einbürgerung verlangen kann, soll auf drei Jahre festgelegt werden.

 

 

  • Ein Gesuch soll in einem Zeitraum zwischen mehreren Jahren vor und mehreren Jahren nach der Volljährigkeit gestellt werden können.
  • Die Einbürgerungskosten sollen auf blosse Kanzleigebühren begrenzt werden.
  • Ein allgemeines Beschwerderecht gegen ablehnende Einbürgerungsentscheide sowie die Pflicht, diese zu begründen, sollen eingeführt werden.

Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Personen der dritten oder einer nachfolgenden Ausländergeneration

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dem Bund durch eine Revision der Bundesverfassung die Kompetenz zur Einführung des Bürgerrechtserwerbs durch Geburt für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation zu erteilen (Erwerb des Bürgerrechts aufgrund des ius soli). Als Voraussetzung sei insbesondere festzulegen, dass das Kind in der Schweiz geboren und mindestens ein Elternteil Ausländer der zweiten Generation ist. Zudem soll dieser die Mehrheit der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren in der Schweiz wohnen.

Es handelt sich um eine grundlegende Neuerung für das schweizerische Recht. Die Arbeitsgruppe ist sich bewusst, dass bei der Weiterverfolgung dieses Revisionspunktes sowohl mit politischen als auch mit juristischen Hindernissen gerechnet werden muss. Es wurde jedoch als besonders bedeutsam angesehen, in dieser wichtigen Frage eine Angleichung an die Regelung eines grossen Teils der westeuropäischen Staaten anzustreben.

Harmonisierung der Einbürgerungsgebühren

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, durch eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes den Kantonen und Gemeinden vorzuschreiben, dass sie für kantonale und kommunale Einbürgerungen nur kostendeckende Gebühren erheben dürfen.

Beschwerdemöglichkeit gegen Ablehnungen von Einbürgerungen durch die Gemeinde

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, durch die Revision des Bürgerrechtsgesetzes entweder eine Beschwerdemöglichkeit wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder eine allgemeine Beschwerdemöglichkeit gegen Ablehnungen von Einbürgerungen einzuführen. Die beiden Varianten seien einem Vernehmlassungsverfahren zu unterbreiten.

Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass für die Einführung eines Beschwerderechtes gegen kantonale und kommunale Entscheide im Bereich der Einbürgerung keine Verfassungsänderung, sondern bloss eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes notwendig wäre.

 

 

 

 

 

 

Verfahrensvereinfachungen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden im Bereich der Einbürgerung

Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung durch ein blosses Einspruchsrecht des Bundes vor der definitiven kantonalen Einbürgerung zu ersetzen. Hierzu bedarf es einer Verfassungsänderung (Streichen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung aus der Verfassung) und einer entsprechenden neuen Regelung im Bürgerrechtsgesetz.

Änderungen weiterer Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes sowie Beitritt zur Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention

Die Arbeitsgruppe schlägt überdies vor, das Bürgerrechtsgesetz in folgenden Bereichen zu ändern:

  • Herabsetzung der eidgenössischen Wohnsitzfrist für die ordentliche Einbürgerung von zwölf auf acht Jahre
  • Herabsetzung der eidgenössischen Wohnsitzfrist für die ordentliche Einbürgerung von integrierten Flüchtlingen und Staatenlosen auf sechs Jahre
  • Festlegung der kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen für die ordentliche Einbürgerung auf höchstens drei Jahre
  • Erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Kindern ohne Festlegung eines Mindestalters nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz.

Die Arbeitsgruppe erachtet als Folge dieser Gesetzesänderungen den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention als sinnvoll.

Vernehmlassungsverfahren

Die Arbeitsgruppe empfiehlt, ein Vernehmlassungsverfahren über die von ihr unterbreiteten Vorschläge durchzuführen.

 

Bern, 31. Januar 2001