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Verbesserte Deckung des Nuklearrisikos - zu welchen Bedingungen?

MEDIENMITTEILUNG

Verbesserte Deckung des Nuklearrisikos - zu welchen Bedingungen?

Im Auftrag des Bundesamtes für Energie haben Prof. Peter Zweifel und Roland
D. Umbricht vom Sozialökonomischen Institut der Universität Zürich geprüft,
zu welchen Bedingungen die Deckung des Nuklearrisikos verbessert werden
könnte. Sie kommen in ihrem am Dienstag veröffentlichten Bericht zum
Schluss, dass es gute Gründe für einen Ausbau der obligatorischen
Kernenergiehaftpflichtversicherung gibt, und dass die Möglichkeit besteht,
dies zu vernünftigen Kosten zu realisieren.

Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 haftet der Inhaber
einer Kernanlage unbeschränkt. Das Gesetz verlangt eine Versicherungsdeckung
von 1 Milliarde Franken, die seit dem 1. Januar 2001 vollständig vom
Schweizer Pool für die Versicherung von Nuklearrisiken gedeckt wird. Der
Bund versichert die ausserordentlichen Risiken, die von den privaten
Versicherern ausgeschlossen werden dürfen, bis zu 1 Milliarde Franken. Dabei
handelt es sich um Schäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge und
kriegerische Ereignisse verursacht werden, sowie Ansprüche aus Spätschäden.

Angesichts der möglichen Schäden bei einem schweren Unfall mit Austritt von
Radioaktivität plädieren die Autoren des Berichtes für eine Erhöhung der
Deckungssumme. Bei einer Erhöhung auf 4 Milliarden Franken je Anlage würde
der nuklear erzeugte Strom mit maximal 0,14 Rp./kWh belastet, bei einer
Erhöhung auf 10 Milliarden Franken mit maximal 0,60 Rp./kWh. Heute beträgt
die Belastung des in Kernkraftwerken erzeugten Stroms mit
Haftpflichtversicherungsprämien durchschnittlich 0,058 Rp./kWh.

Im zweiten Teil des Berichts haben die Autoren untersucht, ob durch den
Einbezug des Kapitalmarktes, insbesondere mit der Verbriefung
(Securitisation) von Kreditrisiken, zusätzliche Versicherungskapazität
geschaffen werden kann. Der Bericht kommt zum Schluss, dass zumindest in
näherer Zukunft bes-tenfalls ein paar Hundert Millionen Franken Deckung
erreichbar sind, und dies zu einem im Vergleich zur traditionellen
Rückversicherung höheren Preis pro Deckungseinheit.

Der Bericht ist eine Grundlage für die Revision des
Kernenergiehaftpflichtgesetzes, welche nach der Totalrevision der
Atomgesetzgebung vorgesehen ist. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz
soll so ausgestaltet werden, dass die Schweiz das Pariser
Kernenergiehaftpflicht-Übereinkommen und das dazugehörige Brüsseler
Zusatzübereinkommen (zurzeit in Revision) ratifizieren kann, ohne dass die
Stellung der Betroffenen in einem Schadenfall geschwächt wird.

Der Bericht "Verbesserte Deckung des Nuklearrisikos" kann unter Angabe der
Bestellnummer 805.890 d bei BBL/EDMZ, 3003 Bern, www.admin.ch/edmz bestellt
werden. Medienschaffende können sie direkt beim Bundesamt für Energie, Tel.
031/322 56 29 beziehen.

Bern, 23. Januar 2001

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Ökonomische Fragen: Prof. Peter Zweifel, Universität Zürich, Tel. 01/634 37
20

Rechtliche Fragen: Dr. Werner Bühlmann, Bundesamt für Energie, Tel. 031/322
56 17