Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Generalstabschef empfiehlt Vernunft bei der Behandlung strafrechtlicher Aspekte von Munitionssündern

3003 Bern, 12. Januar 2001

Medieninformation

Generalstabschef empfiehlt Vernunft bei der Behandlung strafrechtlicher
Aspekte von Munitionssündern

Mit dem Sammeln von Munitionsbestandteilen im Einsatzgebiet im Balkan haben
Schweizer Soldaten Dienstvorschriften verletzt. Die Anordnung von
eventuellen Sanktionen liegt in der Kompetenz der Truppenkommandanten. Der
Generalstabschef, Korpskommandant Hans-Ulrich Scherrer, ist der Ansicht,
dass sämtliche Sanktionsfragen nach geltenden Rechtsgrundsätzen, aber mit
Vernunft beurteilt werden sollen. In der Frage der Munitionsrückgabe und der
damit befürchteten Sanktionen stehen in erster Linie die Gesundheit und die
Sicherheit der betroffenen Personen im Vordergrund.

Auf dem Balkan eingesetzte Schweizer haben Munitionsbestandteile als
"Kriegssouvenirs" in die Schweiz zurückgebracht. Nach Bekanntwerden dieser
Tatsache am letzten Sonntag hat der Generalstabschef sofort reagiert: Über
eine Hotline wurde allen Personen angeboten, die Munitionsbestandteile
zurückzubringen und überprüfen zu lassen. Da die Sicherheit und die
Gesundheit der Betroffenen oberste Priorität hatte, wurde die Frage einer
eventuellen Bestrafung bewusst zurückgestellt.

Im Ausland eingesetzte Schweizer Soldaten unterstehen ausschliesslich dem
Schweizer Recht, dem schweizerischen Militärstrafgesetz. Für die Gelbmützen
in Bosnien und die Soldaten der SWISSCOY im Kosovo besteht ein Merkblatt,
wonach diese keine "Kriegssouvenirs" sammeln und in die Schweiz bringen
dürfen. Dieses Merkblatt ist eine Dienstvorschrift. Auf Grund der bisher
zurückgebrachten "Kriegssouvenirs" kann auf leichte Fälle geschlossen
werden.

Der Rechtsdienst des Generalstabs hat in Zusammenarbeit mit dem Oberauditor
ein Rechtsgutachten erstellt. Danach liegt die Kompetenz für eine
disziplinarische Bestrafung ausschliesslich beim Truppenkommandanten. Dieser
hat auch die Möglichkeit, von einer Strafe Abstand zu nehmen, unter anderem,
wenn der betroffene Soldat durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so
schwer betroffen wurde (zum Beispiel eine durch Kontamination befürchtete
gesundheitliche Schädigung), dass eine Strafe unangemessen wäre. Fälle, die
mehr als ein Jahr zurückliegen, sind verjährt.

Der Generalstabschef persönlich ist der Ansicht, dass ein Verweis der
vorliegenden Situation Rechnung tragen würde, falls überhaupt ein
Disziplinarstrafverfahren durch den zuständigen Truppenkommandanten eröffnet
und nicht von einer Bestrafung Abstand genommen wird.

Anmerkung:
Die bisher auf "Tele24" und in der Zeitung "metropol" erschienenen Berichte,
wonach bereits ein genereller und definitiver Entscheid zur Bestrafung aller
Soldaten im Besitz von Balkan-Kriegsmunition gefällt worden sein soll,
entsprechen nicht der Realität.