Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Endgültiger Schlussstrich unter die Fichenaffäre

Der Bundesrat hat am Mittwoch den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft und die zugehörigen Verordnungen auf den 1. März 2001 aufgehoben. Die vorzeitige Aufhebung erfolgt, nachdem die letzten Beschwerden erledigt sind und das Archivierungsgesetz seit dem 1. Oktober 1999 sicherstellt, dass auch die Verwaltung nicht mehr auf die Staatsschutzakten zurückgreifen darf.

Die Aufhebung stützt sich auf Artikel 12 des Bundesbeschlusses. Der Artikel beauftragt den Bundesrat, den Bundesbeschluss vorzeitig aufzuheben, sobald die Gewährung der Einsicht und die Ausscheidung der Akten beendet sind. Der Sonderbeauftragte für Staatsschutzakten, René Bacher, veröffentlichte 1996 seinen Schlussbericht, und anschliessend wurden die Akten, die nicht der Bundesanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung überlassen wurden, dem Bundesarchiv abgegeben.

Zu diesem Zeitpunkt waren noch einige Beschwerden beim Bundesrat hängig, die inzwischen erledigt worden sind. Weiter galt es sicherzustellen, dass der Verwaltung der Zugang zu den Akten während der Schutzfrist von 50 Jahren verboten wird. Im Unterschied zu den übrigen Akten der Verwaltung, die von der abliefernden Stelle jederzeit wieder konsultiert werden können, bestimmte Artikel 7 Absatz 3 des Bundesbeschlusses:

"3Die ausgeschiedenen Akten werden dem Bundesarchiv überwiesen. Sie stehen der Verwaltung nicht mehr zur Einsicht offen und bleiben während 50 Jahren für jede Einsichtnahme gesperrt."

Mit dieser Bestimmung wollte das Parlament die Archivierung ermöglichen, während der Bundesrat beantragt hatte, die Akten nach der Einsichtsaktion zu vernichten. Artikel 26 des Archivierungsgesetzes, das seit dem 1. Oktober 1999 in Kraft ist, unterstellt die Staatsschutzakten einer 50-jährigen Schutzfrist und übernimmt mit einer Übergangsbestimmung die Sperre für die Verwaltung. Mit dem Bundesbeschluss werden auch die zugehörige Verordnung und die Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes aufgehoben. Die Verordnung vom 5. März regelte die Einsicht in die Fichen. Die Aufhebung der drei Erlasse setzt nun auch juristisch unter die Fichenaffäre, die im Nachgang zur PUK-EJPD die Gemüter sehr erregt hat, einen definitiven Schlusspunkt.

Bern, 10. Januar 2001

Weitere Auskünfte:

Martin Keller, Generalsekretariat EJPD, Tel. 031 324 48 20