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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verabschiedung der Botschaft über ein Embargogesetz

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 20.12.2000

Verabschiedung der Botschaft über ein Embargogesetz

Der Bundesrat hat heute zuhanden des Parlamentes eine Botschaft für
ein Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionen
verabschiedet.

Die seit 1990 in Anlehnung an Beschlüsse der UNO oder der EU vom
Bundesrat erlassenen Sanktions-Verordnungen stützen sich direkt auf
die Bundesverfassung. Aus Gründen des Datenschutzes und des
Strafrechts wurde die Regelung in einem Bundesgesetz nötig.
Gleichzeitig werden die Rahmenbestimmungen vereinheitlicht. Das
vorgeschlagene Gesetz zwingt den Bundesrat nicht, Embargomassnahmen zu
erlassen. Auch lässt es die in Artikel 184 der Bundesverfassung
enthaltene Zuständigkeit des Bundesrates unberührt, in eigener
Kompetenz Verordnungen zur Wahrung der Interessen des Landes zu
erlassen.

Das neue Bundesgesetz dient dazu, internationale Sanktionen
nichtmilitärischer Art, welche von der UNO, der OSZE oder den
wichtigsten schweizerischen Handelspartnern erlassen worden sind und
die von der Schweiz mitgetragen werden, durch den Erlass
entsprechender Massnahmen in der Schweiz durchzusetzen. Von solchen
internationalen Sanktionen können namentlich der Waren-,
Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie der
wissenschaftliche, technologische und kulturelle Austausch betroffen
sein. Zuständig für den Erlass der Massnahmen, die vor allem in Form
von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bestehen werden, ist
der Bundesrat. Die Vorschriften über die Überwachung bzw. Kontrolle
und den Vollzug lehnen sich weitgehend an die analogen Bestimmungen
des Güterkontrollgesetzes (GKG) an. Soweit es für den Vollzug nötig
ist, können die Bundesbehörden Personendaten bearbeiten. Im Gegensatz
zu den bisher erlassenen Embargoverordnungen sieht das Gesetz bei
Verstössen, wie viele andere Staaten auch, Gefängnisstrafen vor. Es
regelt ferner die Amtshilfe in der Schweiz sowie die Amts- und
Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden. Heute
sind solche von der UNO beschlossene Embargomassnahmen gegenüber Irak,
Sierra Leone, der UNITA (Angola) und den Taliban (Afghanistan) in
Kraft. In Anlehnung an Embargobeschlüsse der EU hat die Schweiz
Massnahmen gegenüber Jugoslawien und Myanmar ergriffen.

Auskünfte:
Othmar Wyss, seco, Exportkontrollen und Sanktionen, Tel. 031 324 09
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Karl Weber, seco, Recht, Tel. 031 324 09 11