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Generelles Tiermehlverbot ab 1.1.2001

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 20.12.2000

Generelles Tiermehlverbot ab 1.1.2001

Der Bundesrat hat mit einer Änderung der Tierseuchenverordnung ein
generelles Tiermehlverbot beschlossen. Verboten wird auch die
Verfütterung sogenannter Extraktionsfette, die bei der Produktion von
Tiermehlen anfallen. Das Verbot tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bereits seit dem 11. Dezember werden aber keine dieser Produkte mehr
in den Verkehr gebracht. An den anfallenden Mehrkosten, die bei der
Entsorgung durch Verbrennung entstehen, beteiligt sich der Bund mit
bis zu 75%.

Seit dem ersten Auftreten von BSE in der Schweiz im November 1990 wird
diese Krankheit intensiv bekämpft. Ziel aller Massnahmen war von
Anfang an, eine mögliche Übertragung von BSE auf den Menschen zu
verhindern und die Neuansteckung von Tieren zu unterbinden, um die
Seuche möglichst schnell auszurotten. Schon 1990 wurden die
Risikoorgane wie Gehirn und Rückenmark von Rindern über 6 Monaten von
der menschlichen Ernährung ausgeschlossen und die Tiermehle, die nach
wie vor als Hauptursache für BSE gelten, für Wiederkäuer verboten. Die
Massnahmen zur Ausrottung der BSE wurden jeweils nach dem Stand der
Wissenschaft verschärft. So müssen seit 1996 die Risikoorgane sowie
alle Kadaver verbrannt werden.

Nachdem vor wenigen Wochen bei zwei Kühen BSE diagnostiziert worden
ist, die nach den verschärften Massnahmen von 1996 geboren worden
sind, wurde nun mit einer Änderung der Tierseuchenverordnung vom
Bundesrat ein generelles Tiermehlverbot beschlossen. Dieses
Tiermehlfütterungsverbot tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft und
gilt für alle Nutztiere. Darin eingeschlossen sind auch die
Extraktionsfette, die bei der Tiermehlproduktion entstehen. Verboten
wird die Verwendung von Mehlen tierischer Herkunft auch bei der
Düngerproduktion. Diese Produkte müssen verbrannt werden. Die Centravo
AG, die den Hauptanteil an Tiermehl in der Schweiz herstellt, und die
cemsuisse, der Verband der schweizerischen Zementindustrie,
garantieren die sichere Entsorgung durch Verbrennung in den
Zementöfen.

Zugelassen bleibt unter strengen Auflagen die Verfütterung von
bestimmten Schlachtabfällen, die von der Fleischkontrolle als nicht
gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind, in flüssiger Form an
Schweine. Zudem wird Fischmehl nur für Wiederkäuer verboten.

Die Mehrkosten für die Entsorgung der Schlachtabfälle betragen etwa 40
Millionen Franken. Diese setzen sich zusammen aus Kosten für
Transport, Lagerung und Verbrennung sowie den entgangenen Erlösen für
Tiermehle und Fette. Der Bund wird sich mit maximal 75% an diesen
zusätzlichen Kosten beteiligen.

Presserohstoff:
http://www.evd.admin.ch/InfoFlash/Tiermehlverbot.pdf

Auskünfte:
Hans Wyss, Leiter Bereich Kommunikation, BVET. Tel.: 031 323 84
96
Robin Tickle, Chef Kommunikationsdienst EVD, Tel. 031 322 20 25