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Eidgenössische Räte verabschieden Elektrizitätsmarktgesetz

MEDIENMITTEILUNG

Eidgenössische Räte verabschieden Elektrizitätsmarktgesetz

Die eidgenössischen Räte haben am Freitag das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG)
verabschiedet. Das Gesetz sieht eine schrittweise Öffnung des
Elektrizitätsmarktes vor. Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes können
auch Kleinverbraucher und Haushalte ihre Stromproduzenten frei wählen.

In den ersten drei Jahren können die Grosskonsumenten mit einem
Jahresverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden ihren Strom bei einem
Produzenten ihrer Wahl kaufen. Das sind in der Schweiz rund 110 Unternehmen.
Gleichzeitig erhalten auch die Verteilwerke Zugang zum Markt, und zwar im
Umfang von 20 Prozent ihres Jahresabsatzes an ihre noch nicht zum Markt
zugelassenen kleineren Kunden. Damit können die kleinen und mittleren
Konsumenten von der Strommarktöffnung schon mitprofitieren.

Nach drei Jahren wird der Schwellenwert für Grossverbraucher auf 10
Gigawattstunden gesenkt und der Umfang des Jahresabsatzes der Verteilwerke
auf 40 Prozent erhöht. Auf den Beginn des siebten Jahres wird der
Elektrizitätsmarkt vollständig geöffnet. Strom aus erneuerbaren Energien,
welcher in Kleinanlagen erzeugt wird, kann von Kleinkonsumenten (Haushalte,
Gewerbe) bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes frei eingekauft werden.

Das EMG verlangt, dass innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
eine privatrechtliche schweizerischen Netzgesellschaft für den Betrieb des
Übertragungsnetzes errichtet wird. Bund und Kantone werden im Verwaltungsrat
vertreten sein. Sie muss mehrheitlich in schweizerischem Besitz bleiben.

Das EMG verpflichtet die Betreiber von Elektrizitätsnetzen, auf nicht
diskriminierende Weise Elektrizität für berechtigte Kunden durch ihr Netz zu
leiten. Dafür erhalten sie eine Vergütung. Eine Schiedskommission prüft die
Durchleitungsvergütungen und entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der Durchleitungspflicht.

Während einer zehnjährigen Übergangsfrist sieht das Gesetz die Möglichkeit
von Bundesdarlehen vor. Diese werden einerseits für die Erneuerung von
Wasserkraftwerken gewährt, andererseits für Investitionen in
Wasserkraftwerke, die wegen der Marktöffnung nicht abgeschrieben werden
können.

Bern, 15. Dezember 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Renato Tami, Chef der Sektion Recht und Rohrleitungen, Bundesamt
für Energie, Tel. 031/322 56 03, Urs Näf, Sektion Energiemärkte und
Versorgung, Bundesamt für Energie, Tel. 031 322 56 65