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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Anpassung der Gesetzgebung an die neue Bundesverfassung

Bundesrat setzt zwei Bundesgesetze auf 1. Februar 2001 in Kraft

Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses sowie das Bundesgesetz über die Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen auf den 1. Februar 2001 in Kraft gesetzt. Damit ist die erste Phase der Anpassung der Gesetzgebung an die neue Bundesverfassung abgeschlossen. In einer zweiten Phase werden weitere Gesetze angepasst und die Gesetzgebungsaufträge der neuen Bundesverfassung umgesetzt.

Die neue Bundesverfassung ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. In neun Bereichen musste die Gesetzgebung an die neue Bundesverfassung angepasst werden. In sieben Bereichen traten die entsprechenden Änderungen bereits am 1. Januar 2000 oder am 1. März 2000 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses sowie das Bundesgesetz über die Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen wurden vom Parlament erst nach vertieften Abklärungen am 23. Juni 2000 verabschiedet. Die Referendumsfrist lief am 12. Oktober 2000 unbenutzt ab.

Das Bundesgesetz über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses harmonisiert drei Prozessgesetze mit der neuen Bundesverfassung. Die Verfassung gewährleistet in Artikel 17 Absatz 3 das Redaktionsgeheimnis. Das Strafgesetzbuch enthält bereits seit 1998 eine entsprechende Bestimmung in Artikel 27bis. Die Verankerung der Redaktionsfreiheit in der Verfassung bietet nun die Gelegenheit, den Wortlaut der Prozessgesetze damit in Einklang zu bringen.

"Ordensverbot" nach wie vor sinnvoll

Artikel 12 der alten Bundesverfassung untersagte allen Mitgliedern der Bundesbehörden, der kantonalen Regierungen und Parlamente sowie allen Angehörigen der Armee, Titel und Orden von ausländischen Regierungen anzunehmen. Den Amtsträgern des Bundes und der Kantone verbot diese Bestimmung zudem, Zuwendungen ausländischer Behörden entgegenzunehmen. Bei den Beratungen über die neue Bundesverfassung beschloss die Bundesversammlung, das sogenannte "Ordensverbot" nicht mehr in der Verfassung, sondern im Bundesgesetz über die Zuwendungen und Auszeichnungen ausländischer Regierungen weiterzuführen. Das Verbot für Amtsträger, eine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat auszuüben sowie Titel und Orden

ausländischer Behörden anzunehmen, ist weiterhin sinnvoll: Es wirkt präventiv, entspricht den demokratischen Grundwerten der Schweiz, die keine Titel- und Ordenstradition kennt, beugt Missbräuchen vor und verhindert Abhängigkeiten der Amtsträger gegenüber ausländischen Behörden.

Bern, 11. Dezember 2000

Weitere Auskünfte:

Aldo Lombardi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 84