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Korrektur des Landesindexes der Konsumentenpreise:Revidierte Teuerungsanpassung der Invaliden- und Hinterlassenen-renten der obligatorischen Unfallversicherung und der obligatori-schen beruflichen Vorsorge

Medienmitteilung 11. Dezember 2000

Korrektur des Landesindexes der Konsumentenpreise:
Revidierte Teuerungsanpassung der Invaliden- und Hinterlassenen-renten der
obligatorischen Unfallversicherung und der obligatori-schen beruflichen
Vorsorge

Aufgrund der kürzlich erfolgten Korrektur des Landesindexes der
Konsumenten-preise für Juni bis Oktober 2000 müssen die auf den 1.1.2001
bereits beschlos-senen Teuerungsanpassungen der Invaliden- und
Hinterlassenenrenten der obli-gatorischen Unfallversicherung und der
obligatorischen beruflichen Vorsorge revidiert werden. Daher hat der
Bundesrat die Teuerungszulage auf den Invali-den- und
Hinter-lasse-nen-renten der Unfallversicherung neu auf 2,7% statt 3,5%
fest-gelegt. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat gleichzeitig die
Anpas-sung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen
beruflichen Vor-sorge an die Teuerung korrigiert. Die Anpassung der AHV- und
IV-Renten von 2,5% per 1.1.2001 an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss
Mischindex braucht nicht revidiert zu werden. Der Bundesrat hat das Element
der Preisent-wicklung im September auf der Basis einer hochgerechneten
Dezemberteuerung berücksichtigt, die dem zu erwartenden Wert sehr nahe
kommt.

Unfallversicherung: Teuerungsanpassung von 2,7% statt 3,5%
Am 8. November 2000 beschloss der Bundesrat, den Bezügerinnen und Bezügern
von Invali-den- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen
Unfallversicherung ab 1. Januar 2001 eine generelle Teuerungszulage von 3,5%
der bisherigen Rente zu ge-währen. Dieser Beschluss basierte gemäss den
gesetzlichen Vorschriften auf dem vom Bundesamt für Statistik (BFS)
errechneten Landesindex der Konsumentenpreise für den Monat September.

Das BFS hat nun die In-dizes für die Monate Juni bis Oktober 2000 auf Grund
von korri-gierten Ge-wichten für Heizöl- und Elektrizitätspreise neu
festgelegt. Wegen des revidierten Preisindexes Stand September 2000 musste
die Teuerungszulage auf den Renten der obli-gatorischen Unfallversicherung
ab dem 1. Januar 2001 neu berechnet werden. Diese beträgt nun 2,7% der
bisherigen Rente. Für Renten, die erstmals nach dem 1. Januar 1999 - also
nach der letz-ten Teuerungsanpassung - ausgerichtet wur-den, gilt eine
besondere Berech-nungstabelle.

Korrektur auch bei den BVG-Invaliden- und Hinterlassenenrenten
Die Anpassung der Invaliden- und Hinterlas-senenrenten (sogenannte
Risikorenten) der obligatorischen berufli-chen Vorsorge an die Teuerung legt
das Bundesamt für So-zialversicherung (BSV) fest. Auch hier muss das BSV den
Stand des Landesindexes der Konsumenten-preise im Monat September
zugrundelegen. Dies bedingt nun auch eine Korrektur der am 23. Oktober 2000
bereits beschlossenen Teuerungsanpassung auf den Risikorenten.

Die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen
Vorsorge wer-den nach drei Jahren erstmals der - dreijährigen -
Preisentwicklung angepasst. Die "älteren" Renten folgen dann dem
Anpassungsrhythmus der AHV, werden also in der Regel alle zwei Jahre
angepasst. Generell gilt dabei: Wenn die Rente über das vom Gesetz
vorgeschriebene Minimum hinausgeht, ist der Teuerungsausgleich nicht
obli-gatorisch, falls die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung
angepasste BVG-Rente. Auf den 1. Januar 2001 ergeben sich nach der Korrektur
folgende Teue-rungszulagen:

Jahr des Renten-beginns Letzte Anpassung Anpas-sung am 1.1.2001

1998-2000
1997
1996
1985 - 1995 - -
- -
1.1.2000
1.1.1999 - - (erste Anpassung erfolgt erst nach drei Jahren)
2,7% (3,6%) (erste Anpassung)
1,4% (2,3%)
2,7% (3,5%)

fett: Anpassungssatz nach der Korrektur; in Klammer: Ende Oktober
festgelegter Anpassungssatz

Für Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsgesellschaften, welche die
Anpassung der Risikorenten der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2001
bereits vorbereitet haben und aus durchführungstechnischen Gründen die
korrigierten Anpassungssätze nicht mehr anwenden können, wird das Bundesamt
für Sozialversicherung anlässlich der nächsten Teuerungsanpassung zur
Kompensation entsprechend redu-zierte An-passungssätze berechnen.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Unfallver- Tel. 031 / 322 90 87
 sicherung: Peter Schlegel, Sektionschef
  Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
  Bundesamt für Sozialversicherung

 berufliche Tel. 031 / 322 92 32
 Vorsorge: Bernd Herzog, Sektionschef
  Sektion Mathematik Berufliche Vorsorge
  Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage: Verordnung betreffend obligatorische Unfallversicherung

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