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Krankenversicherung für Asylsuchende – Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Der Bundesrat hat am Montag als Übergangslösung die Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen beschlossen.

Mit Inkrafttreten der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen am 1. Oktober 1999 wurde die (grundsätzlich) pauschale Abgeltung des Bundes an die Kantone für die Kosten der notwendigen medizinischen Versorgung der Asylsuchenden eingeführt. Ausserdem wurden die Kantone neu verpflichtet, die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer für diesen Personenkreis einzuschränken. Heute ist ihnen dies kaum möglich, weil die Krankenkassen die Rahmenverträge gekündigt haben. Ohne diese Einschränkungen besteht jedoch die Gefahr, dass die effektiven Gesundheitskosten drastisch steigen.

Aus diesem Grund sind zusätzliche Anreize notwendig, die den Kantonen den finanziellen Spielraum geben, den sie brauchen, um neue Rahmenverträge abzuschliessen oder andere administrative Massnahmen zu ergreifen, welche eine Steuerung des Zugangs ermöglichen.

Per 1. Januar 2001 wird im Krankenversicherungsrecht der Geltungsbereich der mittleren Prämienstufe (19 – 25 Jahre) geändert, was eine Anpassung der Asylverordnung 2 und eine entsprechende Änderung der Berechnung der Gesundheitspauschalen bedingt. Der Bund beabsichtigt daher, den Kantonen, die den Zugang zu den Versicherern und zu den Leistungserbringern gemäss Art. 26 Abs. 4 AsylV2 einschränken, weiterhin für alle Personen ab 19 Jahren die Durchschnittsprämie für Erwachsene zu vergüten. Auch die Tagespauschale der Gesundheitskosten für alle Tage desjenigen Monats, in dem die Krankenversicherung beginnt bzw. endet, soll ihnen bezahlt werden.

Den anderen Kantonen vergütet der Bund (wie bisher) eine Tagespauschale ab dem Tag, an dem das Gesuch eingereicht wurde, bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht. Ausserdem wird diesen Kantonen neu, gestützt auf die in der Krankenversicherung üblichen drei Prämienstufen für Kinder (0 - 18), junge Erwachsene (19 – 25) und Erwachsene (25+), die Pauschale vergütet.

Mit dieser Änderung will der Bund den Kantonen im Rahmen einer Übergangsregelung einen etwas grösseren Beitrag an die Krankenkassenprämien zukommen lassen, um ihren finanziellen Spielraum zu erhöhen. Es ist zu erwarten, dass die dank der neuen Anreize eingeführte Steuerung des Zugangs zu den Leistungserbringern mittelfristig eine dämpfende Wirkung auf die von Asylsuchenden verursachten Gesundheitskosten haben wird.

Diese Änderung der Asylverordnung 2 ist eine Übergangslösung. Eine definitive Lösung im Rahmen einer KVG-Revision soll so rasch wie möglich gefunden werden.

Bern, 4. Dezember 2000

Weitere Auskünfte:

Irène Bandli, Bundesamt für Flüchtlinge, Finanzen und Soziales, 031 323 43 46, irene.bandli@bff.admin.ch

Peter Gysling, Informationsdienst BFF, 031 325 93 50, peter.gysling@bff.admin.ch

Brigitte Hauser-Süess, Informationsdienst BFF, 031 325 99 58, brigitte.hauser-sueess@bff.admin.ch

Dominique Boillat, Informationsdienst BFF, 031 325 98 80, dominique.boillat@bff.admin.ch