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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Engere Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen

Engere Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen
im universitären Hochschulbereich
Der Bundesrat hat die Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und den
Kantonen im universitären Hochschulbereich gutgeheissen. Diese
Zusammenarbeitsvereinbarung ermöglicht insbesondere die im neuen
Universitätsförderungsgesetz vorgesehene Realisierung der Schweizerischen
Universitätskonferenz als gemeinsames, mit sektorieller Kompetenz für
rechtsverbindliche Entscheide ausgestattetes universitätspolitisches Organ
von Bund und Kantonen und des zu errichtenden Organs für Akkreditierung und
Qualitätssicherung.

Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Förderung der
Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich ist im
Gegensatz zum abgelösten Hochschulförderungsgesetz nicht mehr ein
vorwiegendes Subventionsgesetz. Es sieht neu auch weitreichende Regelungen
bezüglich der Koordination und der Zusammenarbeit im schweizerischen
Hochschulbereich vor. Eine der gewichtigsten Neuerungen ist die Schaffung
der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) als gemeinsames
universitätspolitisches Organ von Bund und Kantonen mit sektoriellen
Kompetenzen für rechtsverbindliche Entscheide.
Die SUK wird, um die Partnerschaft mit den Kantonen zu betonen, durch eine
Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen im
universitären Hochschulbereich realisiert, die heute seitens des Bundesrates
verabschiedet wurde. Auf der Basis der Zusammenarbeitvereinbarung werden
Bund und Kantone zudem das neue Organ für Akkreditierung und
Qualitätssicherung einsetzen und die Aufgaben, die von der SUK an die
Universitätsrektorenkonferenz übertragen werden, sind ebenfalls in der
Zusammenarbeitsvereinbarung festgehalten.
Mit der Zusammenarbeitsvereinbarung verpflichten sich der Bund und die
Universitätskantone, gemeinsam die Qualität von Lehre und Forschung zu
fördern und sich einzusetzen für:
? die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich,
? den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen,
? günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit,
? die vermehrte Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
Die partnerschaftlich zu ergreifenden, künftigen Massnahmen im
Hochschulbereich zielen gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung u.a. ab auf die
Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann auf allen universitären
Stufen, auf die Erleichterung des Studienortswechsels, auf die
Qualitätssicherung sowie auf die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und
Stidengängen.
Die Schweizerische Universitätskonferenz
Die Schweizerische Universitätskonferenz wird auf den 1. Januar 2001 hin
ihre Arbeit aufnehmen. Designierter erster Präsident der SUK ist Charles
Kleiber, Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung. Die SUK
? erlässt Rahmenordnungen über Studienrichtzeiten und über die Anerkennung
von Studienleistungen und -abschlüssen, die für die Vertragspartner
verbindlich sind;
? gewährt projektgebundene Beiträge;
? beurteilt periodisch die Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte;
? anerkennt Institutionen und Studiengänge;
? erlässt Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung
Das auf der Basis der Zusammenarbeitsvereinbarung zu errichtende Organ für
Akkreditierung und Qualitätssicherung soll zuhanden der SUK u.a. folgende
Aufgaben haben:
? die Umschreibung der Anforderungen an die Qualitätssicherung;
? die Unterbreitung von Vorschlägen für ein gesamtschweizerisches Verfahren
der Akkreditierung von Instituten und Studiengängen;
? die Durchführung von Akkreditierungsverfahren für Institutionen;
? die Erarbeitung von Empfehlungen für Evaluationen, welche die
Universitäten in ihrer eigenen Verantwortung durchführen.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
Isabella Brunelli, Sektion Hochschulwesen, Bundesamt für Bildung und
Wissenschaft,
Tel. 031/322 96 64