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Anpassungen von Gebühren im Fernmeldebereich

MEDIENMITTEILUNG

Anpassungen von Gebühren im Fernmeldebereich

Bundesrat und UVEK passen Konzessions- und Verwaltungsgebühren im
Fernmeldebereich an. Der Bundesrat und das Eidg. Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben festgestellt, dass die
schweizerischen Funk-Konzessionsgebühren teilweise erheblich vom
europäischen Mittel abweichen und gleichen deshalb diese Monopolabgaben an.
Im Bereich der Verwaltungsgebühren liegen dem Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) heute aufgrund der 1999 eingeführten Kosten- und Leistungsrechnung
genauere Berechnungsgrundlagen vor. Deshalb können nun auch die
Verwaltungsgebühren besser nachvollziehbar und kostengerechter erhoben
werden. Weitere Verordnungsänderungen folgen der Entwicklung des EU-Rechts.
Diese erfolgen im Interesse eines funktionierenden Fernmeldemarktes und der
schweizerischen Volkswirtschaft.

Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)

Mit der Revision der Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV) hat
der Bundesrat einzelne Funkkonzessionsgebühren zum einen dem internationalen
Durchschnitt angepasst und zum anderen stärker am Verbrauch der beschränkten
natürlichen Ressource Funkfrequenzspektrum ausgerichtet. Die bisherige
Bemessung der Funkkonzessionsgebühren entsprach noch weitgehend den
Bestimmungen der alten Fernmeldeordnung und wurde so von der damaligen
Telecom PTT übernommen. Dabei stand vor allem der Schutz des Leitungsnetzes
der Telecom PTT im Vordergrund. Die Funkkonzessionsgebühren wurden also
relativ hoch angesetzt und trugen dem Ressourcenverbrauch (zum Beispiel in
Anspruch genommene Bandbreite) kaum Rechnung. Die vom Bundesrat
beschlossenen Änderungen bringen eine Senkung dieser Gebühren auf ein
international vertretbares Mass. Davon betroffen sind fixe
Satellitenverbindungen, Richtfunkverbindungen, mobiler Betriebsfunk und
Personenrufanlagen.

Die Gebührenbelastung nimmt für eine grosse Zahl der Konzessionäre ab; in
Einzelfällen (häufig Verbindungen mit veralteter Technologie und daher
grosser Bandbreite) wird die neue Regelung gewollt zu moderaten Erhöhungen
führen.

Befreit von der Bezahlung der Konzessionsgebühren sind neu auch
privatrechtlich organisierte Unternehmen, soweit sie öffentliche Interessen
in staatlichem Auftrag wahrnehmen. Bisher war dieses Privileg den
öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen vorbehalten. Diese Änderung
erfolgte aufgrund eines Entscheides der Eidg. Rekurskommission für die
Wasserwirtschaft, das Fernmelde- und Postwesen.

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Weitere Änderungen der Gesamtbelastung durch Gebühren werden sich durch die
Änderung der Bestimmungen über Verwaltungsgebühren ergeben.

Dank der 1999 im BAKOM eingeführten Kosten- und Leistungsrechnung konnten
erstmals verlässliche Zahlen zu Kosten und Erlösen pro BAKOM-Produkt erhoben
werden. Das BAKOM kann deshalb die Gebühren noch besser verursachergerecht
und kostendeckend berechnen. Mit den neuen Verwaltungsgebühren werden die
produktspezifischen Kosten je Produkt gedeckt. Die restlichen Kosten,
hauptsächlich Dienstleistungen im öffentlichen Interesse ohne spezifischen
Bezug zu einem Produkt (Rechtsetzung, internationale Koordination,
Erarbeitung von Grundlagen) werden durch die Staatskasse finanziert.

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen und der gegenseitigen Anerkennung
ihrer Konformität (R&TTE) werden die Kompetenzen im Zusammenhang mit der
elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) bei Fernmeldeanlagen vom Eidg.
Starkstrominspektorat (ESTI) an das BAKOM übertragen.

Verwaltungs- und Konzessionsgebühren

Die Nutzung des Frequenzspektrums steht im Monopol des Bundes. Wer das
Spektrum nutzen will, benötigt daher grundsätzlich eine Konzession und
schuldet dem Bund eine Konzessionsgebühr, welche sich nach Wert und Menge
der genutzten Ressource (Bandbreite, Frequenzbereich, Frequenzklasse,
räumliche Ausdehnung, Zeitspanne) richten soll. Für die eigentliche
Verwaltungstätigkeit wird zusätzlich eine möglichst kostendeckende
Verwaltungsgebühr erhoben.

Bern, 4. Dezember 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Roberto Rivola, Mediensprecher BAKOM, 032 327 55 50

Beilagen:
- Verordnung des Bundesrates über Gebühren im Fernmeldebereich
- Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
- Verordnung des Bundesrates über Fernmeldeanlagen