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Die internationale Zusammenarbeit gegen die organisierte Kriminalität verstärken

Bundesrat genehmigt Uno-Übereinkommen gegen Transnationale Organisierte Kriminalität

 

Die Schweiz will sich für eine verstärkte Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf internationaler Ebene einsetzen. Der Bundesrat hat am Montag das Uno-Übereinkommen gegen Transnationale Organisierte Kriminalität genehmigt. Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold, Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, wird das Übereinkommen anlässlich der Uno-Konferenz am 12. Dezember 2000 in Palermo unterzeichnen.

Das Übereinkommen bezweckt eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, um die transnationale organisierte Kriminalität wirksamer zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf ausgewählte Tatbestände wie Geldwäscherei, Korruption und Behinderung der Justiz sowie schwere Verbrechen, die mit einer minimalen Höchststrafe von vier Jahren Freiheitsentzug bedroht sind. Es muss sich um transnationale Straftaten (= Straftaten mit Auswirkungen in verschiedenen Ländern) handeln, die von einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich namentlich,

  • die Beteiligung an einer kriminellen Organisation unter Strafe zu stellen;
  • gesetzgeberische oder andere Massnahmen zu treffen, um die vorsätzliche Geldwäscherei strafbar zu erklären;
  • die vorsätzliche aktive und passive Korruption von Amtsträgern zu bestrafen und die Bestrafung der aktiven und passiven Korruption ausländischer Amtsträger zu erwägen;
  • die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um juristische Personen strafrechtlich, zivilrechtlich oder administrativ zu belangen;
  • Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dafür bestimmt waren, sowie Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, einzuziehen.

Die Auslieferungs- und Rechtshilfebestimmungen des Übereinkommens stehen im Einklang mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Zusatzprotokolle werden später unterzeichnet

Das Übereinkommen muss nach der Unterzeichnung noch vom Parlament genehmigt werden. Die schweizerische Gesetzgebung ist mit den Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend kompatibel und weist in einigen Punkten einen höheren Standard auf.

Das erst kürzlich verabschiedete Zusatzprotokoll zum Abkommen betreffend Frauen- und Kinderhandel und Schlepperei wird die Schweiz erst später unterzeichnen. Das Gleiche gilt für das noch nicht fertig gestellte Zusatzprotokoll betreffend Feuerwaffen. Sie bringen Verpflichtungen mit sich, die voraussichtlich Änderungen der schweizerischen Gesetzgebung erfordern.

Bern, 27. November 2000

 

Weitere Auskünfte:

Ernst Gnägi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 40 81