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Begrenzung des Einkaufs in die berufliche Vorsorge

Medienmitteilung      27. November 2000

Begrenzung des Einkaufs in die berufliche Vorsorge

Der Bundesrat erlässt neue Vollzugsbestimmungen zur Begrenzung des Einkaufs
in die berufliche Vorsorge. Mit den neuen Bestimmungen der Verordnung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  wird die vom
Parlament im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 1998 beschlossene Regelung
der Einkaufsbeschränkung in der Zweiten Säule präzisiert und auf den 1.
Januar 2001 in Kraft gesetzt.

Auf den 1. Januar 2001 tritt der vom Parlament beschlossene neue Artikel 79a
des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft. Er begrenzt
die Möglichkeit zum Einkauf in die Pensionskasse. Der Bundesrat hat die dazu
notwendigen Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und der
Freizügigkeitsverordnung beschlossen, die er am 1. Januar 2001 in Kraft
setzt.

Bislang war der Einkauf fehlender Beitragsjahre je nach Reglement der
Pensionskasse bis zurück zum BVG-Mindesteintrittsalter 18 möglich. Mit dem
Inkrafttreten des neuen Artikels 79a BVG und der neuen
Verordnungsbestimmungen ändert sich dies: Erlaubt wird der Einkauf in die
reglementarischen Leistungen höchstens bis zum oberen BVG-Grenzbetrag (zur
Zeit: 72'360 Franken; ab 1. Januar 2001: 74'160 Franken), multipliziert mit
der Anzahl Jahre ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bis zum Erreichen
des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters. Die Begrenzung des
Einkaufs gilt sowohl bei Neueintritt in eine Vorsorgeeinrichtung als auch
bei einem Wechsel der Pensionskasse. Bei dieser Begrenzung gibt es vor allem
eine Ausnahme: Wird im Scheidungsfall das während der Ehe angesparte
Altersguthaben geteilt, so unterliegt der Wiedereinkauf, den der
leistungspflichtige Ex-Ehegatte in der Folge vornimmt, nicht der
Beschränkung.

Verhinderung der Steuerumgehung
Ziel der Einkaufsbeschränkung ist die Verhinderung der Steuerumgehung mit
Mitteln der Zweiten Säule: Es soll nicht mehr möglich sein, die berufliche
Vorsorge vorab im fortgeschrittenen Alter überwiegend als Instrument einer
privilegierten Kapitalanlage zu nutzen. Ab kommendem Jahr muss ausserdem bei
jedem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung das bei einer
Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung oder Versicherung) vorhandene
Vorsorgekapital auf das Konto der neuen Vorsorgeeinrichtung für die
Erhaltung des Vorsorgeschutzes überwiesen werden. Den Versicherten trifft
eine Meldepflicht sowohl gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung als auch
gegenüber der neuen Pensionskasse. Die Änderungen gehen zurück auf das vom
Parlament beschlossene Programm zur Stabilisierung der Bundesfinanzen von
1998 (Teilrevision des Freizügigkeitsgesetzes, per 1.1.2001 in Kraft).

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
       Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:       Tel.031 322 90 36
       Daniel Stufetti, Chef der Abteilung
       berufliche Vorsorge
       Bundesamt für Sozialversicherung

Beilage:
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge  (BVV 2)

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