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Der Zivildienst setzt Schwerpunkte und reagiert schneller

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 27.11.2000

Der Zivildienst setzt Schwerpunkte und reagiert schneller

Der Bundesrat hat eine neue Verordnung über Zivildiensteinsätze in
Schwer-punktprogrammen und zur Behebung von Notlagen verabschiedet.
Diese neue Verordnung vergrössert den Handlungsspielraum der
Vollzugsstelle für den Zivildienst und erhöht die
Reaktionsgeschwindigkeit im Blick auf die genann-ten Einsätze.
Gleichentags hat der Bundesrat die Zivildienstverordnung in zwei
Punkten geändert.

Bis anhin war es für den Zivildienst schwierig, rasch auf eine
aussergewöhnliche Situation wie beispielsweise grosse Unwetterschäden
reagieren zu können. Zivildienstpflichtige be-stimmen nämlich in der
Regel selber, wo und wann sie ihre Zivildiensteinsätze leisten. Das
Aufgebot erhalten sie grundsätzlich drei Monate im voraus. Die neue
Verordnung gibt der Vollzugsstelle für den Zivildienst nun einen
grösseren Handlungsspielraum, Zivildienstpflich-tige dort einzusetzen,
wo dies im öffentlichen Interesse in speziellen Situationen
erforderlich ist. Wo nötig soll die Vollzugsstelle künftig
zivildienstpflichtige Personen rascher aufbieten und Einsätze
flexibler organisieren können. Mit der neuen Verordnung wäre es
beispielswei-se möglich, die Behebung der Unwetterschäden im
Wallis/Tessin zu einem Schwerpunkt des Zivildienstes zu erklären.
Sollten sich kurzfristig nicht genügend Freiwillige für diese
Schwerpunktprogramme finden, kann die Vollzugsstelle Personen, die
bereits für einen Zi-vildiensteinsatz aufgeboten wurden, in ein
Schwerpunktprogramm umteilen. Des weiteren erlaubt ihr die neue
Verordnung, im Bedarfsfall Zivildienstleistende innert 14 Tagen aus
ei-nem laufenden Einsatz in ein Schwerpunktprogramm abzuziehen. Im
Notfall können diese Fristen noch verkürzt werden. Für solche
ausserordentlichen Zivildiensteinsätze in Notlagen müssten jedoch
seitens der Kantone Anfragen vorliegen.

Der Zivildienst wird zu einem Mittel der Existenzsicherung, das innert
Tagen beispielsweise für Aufräumarbeiten nach Naturkatastrophen
einsetzbar ist und auf Wunsch Mittel der So-forthilfe wie Armee und
Bevölkerungsschutz ablösen kann.

Die Änderungen der Zivildienstverordnung sind technischer Natur.
Einerseits geht es um einfachere Bemessungsgrundlagen für die
Abgabepflicht von Landwirtschaftsbetrieben, an-derseits kann die
Vollzugsstelle für Mahnungen Gebühren erheben.

Die neue Zivildienst-Schwerpunkteverordnung sowie die Änderungen der
Zivildienstverord-nung treten auf den 1.1.2001 in Kraft.

Verordnung über Zivildiensteinsätze in Schwerpunktprogrammen und zur
Behebung von Notlagen Änderung der Verordnung über den zivi-len
Ersatzdienst:

http://www.
evd.admin.ch/Infoflash/Service_civil.pdf

Auskünfte:
Annette Enz, Stv. Leiterin  Zivildienst, Thun, Tel. 033 228 19 50