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Parlament kann zusätzliche Richter wählen

Bundesrat setzt Aenderung des Bundesrechtspflegegesetzes auf den 1. Januar 2001 in Kraft

Der Bundesrat hat die Aenderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 23. Juni 2000, die eine Entlastung des Bundesgerichts und des Eidgenössische Versicherungsgericht bezweckt, auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

Mit der Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes erhält das Parlament die Möglichkeit, je zwei zusätzliche Bundesrichter und nebenamtliche Richter ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) zu wählen. Das EVG kann somit statt je neun neu je elf Bundesrichter und nebenamtliche Richter umfassen. Weitere Aenderungen betreffen die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, die künftig nicht mehr beim kantonalen Gericht, sondern direkt beim Bundesgericht einzureichen ist, sowie die Staatshaftung des Bundes.

In Fällen von streitigen Staatshaftungsansprüchen erlässt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende, mit öffentlich-rechtlichen Bundesaufgaben betraute Organisation eine Verfügung. Bisher konnte die Verfügung direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Neu wird eine "Rekurskommission für Staatshaftung" als erstinstanzliche Beschwerdestelle dem Bundesgericht vorgelagert. Deren Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die neue Rekurskommission wird administrativ dem EFD angegliedert.

Bern, 22. November 2000

Weitere Auskünfte:

Marino Leber, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 30