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Transplantationsgesetz

MEDIENMITTEILUNG      Bern, 22. November 00

Transplantationsgesetz

Weiterer Schritt in die Richtung einer Transplantations-regelung

Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines
Transplantati-onsgesetzes zur Kenntnis genommen und in wichtigen Fragen
Vorentscheide getroffen. Das Eid-genössische Departement des Innern (EDI)
wurde mit der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs und der Botschaft
beauftragt.

Die Ergebnisse der vom 1. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000 durchgeführten
Vernehmlassung liegen jetzt vor: Die Vorlage wird mehrheitlich begrüsst,
eine Minderheit lehnt sie ab oder fordert eine grundlegende Überarbeitung.
Kritik erwächst dem Entwurf vor allem aus ärztlichen Kreisen und den
Praktikern der Transplantationsmedizin.
Total gingen 125 Stellungnahmen ein, davon 88 von offiziell begrüssten
Vernehmlassungsadressatin-nen und -adressaten.

Der Bundesrat hat zwei Zustimmungsmodelle für die Entnahme von Organen,
Geweben und Zellen bei verstorbenen Personen in der Vernehmlassung zur
Diskussion gestellt:die erweiterte Zustim-mungslösung (Voraussetzung für die
Entnahme ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person, oder - wenn
diese keinen Willen geäussert hat - der nächsten Angehörigen) sowie die
erwei-terte Widerspruchslösung (Organe, Gewebe oder Zellen können entnommen
werden, wenn kein Wi-derspruch der spendenden Person oder - wenn diese sich
nicht geäussert hat - der nächsten Angehöri-gen vorliegt). 38
Vernehmlassende befürworten die erweiterte Zustimmungslösung (darunter die 3
Bundesratsparteien CVP, FDP und SP), 34 die erweiterte Widerspruchslösung.
Der Bundesrat hat nun beschlossen, im Transplantationsgesetz das Modell der
erweiterten Zustimmungslösung vorzusehen.

Gut aufgenommen wird der Grundsatz, dass für eine Lebendspende keine
besondere Beziehung zwi-schen spendender und empfangender Person bestehen
muss. Kritik ernten zwei Regelungsaspekte, die aus dem Übereinkommen des
Europarates über Menschenrechte und Biomedizin (Bioethikkonventi-on)
übernommen wurden. Der Grundsatz, wonach einer lebenden Person Organe,
Gewebe oder Zellen nur dann entnommen werden dürfen, wenn keine geeigneten
Organe, Gewebe oder Zellen einer ver-storbenen Person verfügbar sind
(Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende ), wird mehrheitlich als zu
restriktiv erachtet. Kritisiert wurde auch der auf Geschwister beschränkte
Empfängerkreis  bei der Spende von regenerierbaren Geweben oder Zellen von
urteilsunfähigen Personen. Der Bundesrat hat für das weitere Vorgehen
beschlossen, dass das Prinzip der Subsidiarität der Lebendspende im
Trans-plantationsgesetz nicht übernommen werden soll. Zudem soll der
Empfängerkreis bei der Spende von urteilsunfähigen Personen auf Eltern und
Kinder ausgedehnt werden.

Die Bestimmung über die Nichtdiskriminierung wird als Kriterium für die
Zuteilung von Organen grundsätzlich befürwortet. Die vorgeschlagene zentrale
Zuteilung wird dagegen mehrheitlich abge-lehnt. Die definitive Zuteilung der
Organe sei wie bisher den Transplantationszentren zu überlassen; eine
zentrale Steuerung könne zu wenig auf die lokalen Gegebenheiten Rücksicht
nehmen.

Eine Mehrheit begrüsst es, den Betrieb eines Transplantationszentrums von
einer Bewilligung abhän-gig zu machen und dem Bundesrat die Kompetenz zur
Begrenzung der Zahl der Transplantationszen-tren zu geben. Bezüglich der
Anzahl der notwendigen Zentren in der Schweiz gehen die Meinungen allerdings
auseinander.

Die Verwendung von embryonalen oder fötalen menschlichen Geweben oder Zellen
zu Transplantati-onszwecken wird mehrheitlich als problematisch erachtet.
Viele Vernehmlassende fordern ein Verbot dieser Technik. Andere halten die
vorgeschlagene Regelung grundsätzlich für sachgerecht, verweisen aber auf
deren medizinisch-ethische Problematik und äussern erhebliche Zweifel an
ihrer Durchsetz-barkeit.

Die Regelung der Xenotransplantation wird mehrheitlich kritisch oder
ablehnend beurteilt. Vielfach wird ein Verbot oder Moratorium gefordert.
Einige Vernehmlasser sprechen sich nicht grundsätzlich gegen die
Xenotransplantation aus, äussern aber Bedenken und Vorbehalte.

Der Bericht wird den Vernehmlassungsteilnehmern direkt zugestellt. Weitere
Interessierte können den Bericht beim Bundesamt für Bauten und Logistik,
Abteilung EDMZ (Vertrieb), Sektion Verkauf, 3003 Bern (Telefon 031 325 50 50
/ Fax 031 992 00 23/24 beziehen oder unter folgender Internetadresse
abrufen: http://www.admin.ch/bag/transpla/gesetz/d/index.htm.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Bundesamt für Gesundheit, Information, Telefon 031 322 95 05