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Künftig gilt für Anhängerzüge ausserorts Tempo 80

MEDIENMITTEILUNG

Künftig gilt für Anhängerzüge ausserorts Tempo 80

Der Bundesrat hat die Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) auf den
1.1.2001 beschlossen. Die wesentlichsten Änderungen sind eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge
im Ausserortsbereich, die Pflicht zur Sicherung von Kindern in Fahrzeugen
sowie Erleichterungen beim Transport von Fahrrädern mittels Heckträger.

Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge fahren bereits heute auf
Ausserortsstrassen so, als gelte eine Tempolimite von 80 km/h. Dies hat ein
verkehrstechnisches Gutachten des Instituts für Verkehrsplanung,
Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau (IVT) der ETHZ ergeben.
Trotzdem hat dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt: Die Zahl der
Unfälle hat zwischen 1984 und 1998 bei diesen Fahrzeugkombinationen sogar
absolut abgenommen, obschon sich deren Zahl deutlich vergrössert hat. Die
effektiv gefahrene Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge hat zu einer Abnahme der
Überhol- und Begegnungsunfälle auf Ausserortsstrassen geführt - dies ist auf
eine Homogenisierung der Geschwindigkeiten zurückzuführen. Mit der Änderung
der entsprechenden Bestimmung in der VRV hat nun der Bundesrat diesem
Umstand Rechnung getragen und die Höchstgeschwindigkeit für Anhängerzüge und
Sattelmotorfahrzeuge ausserorts von 60 auf 80 km/h erhöht.

Weitere Änderungen

- Im Interesse der Sicherheit müssen alle Kinder bis 7 Jahre auch auf den
Rücksitzen mit einer nach ECE-Reglement geprüften
Kinderrückhalte-Vorrichtung (z. Bsp. Kindersitz) gesichert werden. Kinder
von sieben bis zwölf Jahren müssen ebenfalls mit einer solchen Vorrichtung
oder mit den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden. Diese Änderung
wird erst auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt, um für Auswahl und
Beschaffung der notwendigen Einrichtungen genügend Zeit einzuräumen.

- Fahrräder, die mittels Heckträgern transportiert werden, dürfen das
Fahrzeug seitlich überragen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird eine
maximale seitliche Überragung des Fahrrads von 20 cm je Seite zugebilligt,
wobei die Höchstbreite von 2 Metern nicht überschritten werden darf. Der
Heckträger selbst darf das Fahrzeug nicht überragen.

Bern, 15. November 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Werner Jeger, Chef Abteilung Verhalten im Verkehr, Bundesamt für
Strassen, Tel. 031/323 42 53