Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversicherung an die Teuerung per 1. Januar 2001
Medienmitteilung 8. November 2000
Anpassung der Renten der obligatorischen Unfallversicherung an die Teuerung
per 1. Januar 2001
Der Bundesrat hat beschlossen, den Bezügern von Invaliden- und
Hinterlassenen-renten der obligatorischen Unfallversicherung ab 1. Januar
2001 eine Teuerungszu-lage von 3,5 Prozent zu gewähren. Er trägt damit der
Anpassung der Renten der Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHV) auf
den gleichen Zeitpunkt Rechnung. Seit der Än-derung des Gesetzes über die
Unfallversicherung (UVG) vom 13. Dezember 1991 werden die Renten der
obligatorischen Unfallversi-cherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die
Renten der AHV der Teuerung ange-passt
Die Anpas-sung betrifft grundsätzlich alle bestehenden Renten,
einschliesslich jener, die von der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach altem Recht ausgerichtet werden. Für
Renten allerdings, die erstmals nach dem 1. Januar 1999 - nach der letz-ten
Teuerungsanpassung also - ausgerichtet wurden, gilt eine besondere
Berech-nungstabelle.
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Peter Schlegel, Sektionschef
Sektion Unfallversicherung und Unfallverhütung
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