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LSVA, 34t-Limite und 40t-Kontingente ab 1. Januar 2001

MEDIENMITTEILUNG

LSVA, 34t-Limite und 40t-Kontingente ab 1. Januar 2001

In- und ausländische Lastwagen bezahlen für die Benützung des
schweizerischen Strassennetzes vom 1. Januar 2001 an eine Leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Gleichzeitig wird die Gewichtslimite von heute
28 Tonnen auf 34 Tonnen erhöht. Ferner werden die im bilateralen
Landverkehrsabkommen vorgesehenen Kontingente für 40-Tonnen-Fahrzeuge sowie
für Leicht- und Leerfahrten eingeführt. Mit diesem Entscheid will der
Bundesrat die Akzeptanz der LSVA sowohl in der EU als auch in der Schweiz
erhöhen. Er hat zudem verschiedene Verordnungen in Zusammenhang mit dem
Landverkehrsabkommen (LVA) verabschiedet.

In der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
vom 6. März 2000 hatte der Bundesrat das Inkrafttreten der Abgabe auf den 1.
Januar 2001 festgelegt. Gemäss heutigem Stand der Arbeiten ist dies
technisch, betrieblich und organisatorisch möglich.

Verordnungspaket zum Landverkehrsabkommen

Heute hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen im Zusammenhang mit dem
Landverkehrsabkommen verabschiedet und auf den 1. Januar 2001 in Kraft
gesetzt. Die Erlasse regeln die 40t- und die Leer- und
Leichtfahrtenkontingente, die technische Umsetzung der 34-t-Gewichtslimite
sowie die Mindestanforderungen für die Zulassung als
Strassentransportunternehmung.

Fahrten-Kontingentsverordnung

Laut LVA stehen der EU und der Schweiz für 2001/02 je 300'000 und für
2003/04 je 400'000 Kontingente für Fahrten mit Lastwagen mit 40 Tonnen zur
Verfügung. Für Leer- und Leichtfahrten sind es jedes Jahr 220'000, bzw.
22'000 Kontingentsbewilligungen.

Verteilung der Schweizer Kontingente

Die den Schweizer Transporteuren zustehenden 40t-Kontingente werden je zur
Hälfte von Bund und Kantonen erteilt. Die Bundeskontingente sind für den
Transit- und den Import-/Exportverkehr reserviert. Die Kantone erteilen die
Kontingente im Binnenverkehr. Die Kontingente für Leer- und Leichtfahrten
liegen in der alleinigen Kompetenz des Bundes. Da die Verordnung nur für
vier Jahre gilt, ist der administrative Aufwand möglichst gering zu halten.

Anwendungsbereich Binnenkontingente

Im Binnenverkehr wäre es sehr aufwändig zu überwachen, ob ein Transporteur
mit einer Bewilligung einmal oder mehrmals zwischen A und B verkehrt. Dies
im Gegensatz zur Kontrolle der Kontingente im Transit- und im
Import/Export-Verkehr. Sie gestaltet sich relativ einfach, weil es sich um
einmalige Fahrten (Transitkontingent), bzw. um eine Hin- und Rückfahrt
(Import/Export-Kontingent) handelt, deren Route mit dem Antrag für eine
Bewilligung angemeldet werden muss. Deshalb wird im Binnenverkehr eine
Tageskarte eingeführt, die mehrere Fahrten an einem bestimmten Tag innerhalb
der Schweiz erlaubt. Eine Tageskarte entspricht drei
Kontingentsbewilligungen. Dies ermöglicht maximale Flexibilität für das
Transportgewerbe und eine einfache Handhabung für Bund und Kantone, führt
indessen nicht zu einer Vervielfachung der Kontingente bzw. einem Anstieg
von 40t-Fahrten im Binnenverkehr.

Bahnbindung der Schweizer 40t-Kontingente

Aufgrund des Verkehrsverlagerungsgesetzes kann der Bundesrat den
Bundesanteil der Kontingente von der Benutzung des Bahnangebotes abhängig
machen. Untersuchungen von Bund, Bahnen und Fachexperten haben ergeben, dass
damit der beabsichtigte Verlagerungseffekt nicht erreicht würde. Zudem würde
der Wettbewerb verzerrt. Kleinere Transportunternehmen oder solche in
schlecht erschlossenen Regionen würden benachteiligt. Aus diesen Gründen
wird auf die Bahnbindung verzichtet.

Abgabe auf den in- und ausländischen Kontingenten

Die Abgabe auf den 40t-Kontingenten ist höher als die Abgabe für
34t-Fahrten. Diese Abgabe wird in zwei Stufen erhoben. Die "ersten" 34
Tonnen werden mit der "normalen" LSVA belastet. Für die Differenz bis zum
höheren Satz für 40 Tonnen wird pro Bewilligung/Tageskarte eine Zusatzabgabe
(DZA) erhoben. Diese beruht auf Durchschnittswerten in bezug auf Gewicht,
zurückgelegter Strecke und der Emissionskategorie der Fahrzeuge. Sie beläuft
sich für die Jahre 2001/02 auf Fr. 25.-- und für 2003/04 auf Fr. 55.--.
Dieses zweistufige Vorgehen wurde gewählt, weil das LSVA-Erfassungssystem
für einzelne Fahrten nicht auf 40 Tonnen umgestellt werden kann.

Die Abgabe auf den Leer- und Leichtfahrten-Kontingenten ist pauschal und
beträgt gemäss LVA für 2001 Fr. 50.--, für 2002 Fr. 60.--, für 2003 Fr.
70.-- und für 2004 Fr. 80.--.

Zulassung zum Beruf des Strassentransportunternehmers

Schweizer Transportunternehmen benötigen beim Grenzübertritt ein
EU-konformes Dokument, das die Zulassung als Strassentransportunternehmen
bescheinigt (Lizenz). Die Voraussetzungen dafür werden in der Verordnung
über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und
Güterverkehr konkretisiert.

34t-Gewichtslimite

Das höchstzulässige Gesamtgewicht wird auf 34 Tonnen erhöht. Die
Verkehrsregeln-Verordnung (VRV) wie auch die Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) werden entsprechend angepasst.

Bern, 1. November 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

EFD Eidgenössisches Finanzdepartement

Pressedienst

Auskünfte:

- zur LSVA: Hugo Geiger, Vizedirektor, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 67
52:

- zur Umsetzung des LVA: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation, 031 322 36 43

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