Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Totalrevision Nationalbankgesetz: Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetz

PRESSEMITTEILUNG

Totalrevision Nationalbankgesetz:
Bundesrat verabschiedet Botschaft und Gesetz

Der Bundesrat hat heute die Botschaft für eine Totalrevision des
Nationalbankgesetzes (NBG) zu Handen der Eidg. Räte verabschiedet. Im
Wesentlichen werden im neuen NBG der verfassungsrechtliche
Notenbankauftrag und die Unabhängigkeit konkretisiert und als Ergänzung
zur Notenbankunabhängigkeit eine Rechenschaftspflicht der
Schweizerischen Nationalbank (SNB) eingeführt. Zudem werden der
Geschäftskreis und die hoheitlichen Instrumen-te der SNB den heutigen
Bedürfnissen angepasst. Bei den Notenbankgewin-nen übernimmt das
revidierte NBG die bereits durch die Verfassung vorgegebene
Gewinnverteilregel (1/3 Bund, 2/3 Kantone). Gleich-zeitig wird die
Gewinnermittlung konkretisiert. Schliesslich wird die
Organi-sationsstruktur der SNB vereinfacht.
Viele Bestimmungen des geltenden NBG aus dem Jahre 1953 sind nicht mehr
zeitgemäss. Zudem drängen sich im Anschluss an die Nachführung der
Bun-desverfassung (Art. 99 BV über die Geld- und Währungspolitik)
Anpassungen auf Gesetzesstufe auf. Im Januar 2002 hat der Bundesrat die
Leitlinien für eine Totalrevision des NBG festgelegt. Die heute
verabschiedete Revisions-vorlage enthält die folgenden Schwerpunkte:
Ein ausgewogener Notenbankauftrag:
Der Notenbankauftrag soll wie folgt lauten: „Die Nationalbank führt die
Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie
gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die konjunkturelle
Entwicklung.“ Die Hervor-hebung von Preisstabilität trägt der Tatsache
Rechnung, dass Inflation und Deflation grundsätzlich monetäre Phänomene
darstellen und Preisstabilität eine wichtige Voraussetzung für
nachhaltiges Wirtschaftswachstum ist. Gleich-zeitig hat die Geldpolitik
zumindest kurzfristig auch reale Auswirkungen. Mit der Verpflichtung,
auf die Konjunktur Rücksicht zu nehmen, wird der National-bank im
Notenbankauftrag eine Mitverantwortung für die realwirtschaftliche
Entwicklung übertragen.
Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht:
Die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der SNB wird auf der
Gesetzesstufe konkretisiert, indem der Nationalbank verboten wird, bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Weisungen von Dritten entgegenzunehmen.
Als Pendant zur Notenbankunabhängigkeit wird die SNB neu im Gesetz
ausdrücklich zur regelmässigen Rechenschaftsablage gegen-über dem
Bundesrat, dem Parlament (anlässlich von Kommissions-sitzungen) und der
Öffentlichkeit verpflichtet.
Flexibilisierung des Geschäftskreises:
Die bisherige abschliessende Auflistung der Geschäfte, welche die SNB
tä-tigen darf, wird der Entwicklung an den Finanzmärkten nicht mehr
gerecht. Deshalb orientiert sich der neue Geschäftskreis an den
einzelnen Notenbank-aufgaben und definiert die Geschäfte über die an sie
gestellten Anfor-derungen betreffend Liquidität, Risiko und Ertrag.
Modernisierung der geld- und währungspolitischen Befugnisse
Die seit langem nicht mehr eingesetzten und an den heutigen
Finanzmärkten wirkungslos gewordenen Emissions- und
Kapitalverkehrskontrollen sowie die auf eine aktive Geldmengensteuerung
ausgerichteten Mindestreservevor-schriften im geltenden NBG werden
abgeschafft. Gleichzeitig werden die heute im Bankengesetz (BankG)
enthaltenen Bestimmungen über die Kassenliquidität der Banken, welche
eine stetige Nachfrage nach Notenbankgeld sicherstel-len, in leicht
modifizierter Form ins NBG transferiert und die Vorschriften über die
Gesamtliquidität im BankG revidiert. Auch erhält die SNB im neuen NBG
eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage für die Erstellung von
Finanzmarktsta-tistiken. Schliesslich wird der SNB neu die Kompetenz zur
Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen übertragen.
Gewinnermittlung / Gewinnverteilung:
Die Nationalbank soll die Höhe der für die Geldpolitik notwendigen
Währungsreserven selber bestimmen können. Dabei muss sie sich an der
Entwicklung der schwei-zerischen Volkswirtschaft orientieren. Der
Bankrat der SNB genehmigt zudem auf Antrag des Direktoriums die Höhe der
Rückstellungen. An der bisherigen Gewinnverteilung wird festgehalten.
Die Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone werden mittels Vereinbarung
zwischen EFD und SNB verstetigt. Dabei werden die Kantone vorgängig
informiert.
Straffung der Organisationsstruktur
Gegenwärtig verfügt die SNB über sieben Organe: Generalversammlung der
Aktionäre, Bankrat, Bank-ausschuss, Lokalkomitees, Revisionskommission,
Direktorium und Lokaldirektionen. Neu soll auf drei Organe -
Bankausschuss, Lokalkomitees und Lokaldirektionen - verzichtet werden.
Zudem wird der Bankrat von gegenwärtig 40 auf neu 11 Mitglieder
verkleinert. Im Gegenzug dazu werden seine Kompetenzen gestärkt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31
Werner Abegg, Kommunikation SNB, 01 631 32 76

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

26.6.2002