Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Vollständige Angabe aller Leistungen im Lohnausweis

PRESSEMITTEILUNG

Parlamentarischer Vorstoss

Vollständige Angabe aller Leistungen im Lohnausweis

Der Trend zur Ausrichtung von Naturalleistungen und Lohnnebenleistungen
soll im neuen gesamtschweizerischen Lohnausweis besser berücksichtigt
werden. Damit sind weder für den Arbeitgeber eine steuerliche
Veranlagung der Mitarbeitenden verbunden noch Änderungen bei den
Steuerstrafbestimmungen. In seiner Antwort auf eine Interpellation von
Nationalrat Paul Kurrus (FDP/BL) hält der Bundesrat zudem fest, dass
eine vollständige und gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im
Lohnausweis die Vorschriften des Datenschutzes nicht verletzen.

Kurrus hatte in einer Interpellation eine Reihe von Fragen aufgeworfen,
die im Zusammenhang mit der geplanten Einführung des neuen
gesamtschweizerischen Lohnausweises stehen. Unter anderem wollte er
wissen, ob der Lohnausweis mit seinen detaillierten Angaben die
Vorschriften das Datenschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
verletze.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die Schweizerische
Steuerkonferenz als Dachorganisation der kantonalen Steuerverwaltungen
in Zusammenarbeit mit der Eidg. Steuerverwaltung einen neuen
gesamtschweizerischen Lohnausweis ausgearbeitet hat. Auslöser hiezu
seien die formelle Steuerharmonisierung, die Anwendung der einjährigen
Veranlagung mit Gegenwartsbemessung in allen Kantonen ab 2003 gewesen
sowie der feststellbare Trend in der Wirtschaft, Naturalleistungen und
Lohnnebenleistungen aller Art (so genannte «fringe benefits») als
Instrument der Personal- und Lohnpolitik einzusetzen.

Die Auswirkungen einer besseren Erfassung der Gehaltsnebenleistungen auf
das Steuersubstrat lassen sich laut Bundesrat im Voraus kaum abschätzen.
Pflicht der Steuerbehörden sei es, den neu konzipierten Lohnausweis im
Interesse einer gesetzeskonformen Besteuerung baldmöglichst einzuführen.
Damit seien für den Arbeitgeber weder eine steuerliche Veranlagung der
Mitarbeitenden verbunden noch Änderungen bei den
Steuerstrafbestimmungen. Ferner würde eine vollständige und
gesetzeskonforme Angabe aller Leistungen im Lohnausweis die Vorschriften
des Datenschutzes nicht verletzen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Erwin Aeschlimann, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 17

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

26.6.2002