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Bilaterale II Schweiz-EU: Verhandlungsrunde vom 18. Juni 2002; EFD-PRESSEROHSTOFF ZUR ZINSENBESTEUERUNG

PRESSEROHSTOFF

Bilaterale II Schweiz-EU: Verhandlungsrunde vom 18. Juni 2002
EFD-PRESSEROHSTOFF ZUR ZINSENBESTEUERUNG

Ausgangslage

EU: Im Anschluss an den EU-Gipfel in Feira haben sich am 27. November
2000 die EU-Finanzminister über den wesentlichen Inhalt der geplanten
Richtlinie zur grenzüberschreitenden Zinsenbesteuerung geeinigt. Nach
einer Übergangsfrist von sieben Jahren soll demnach ein
Informationsaustausch unter den EU-Steuerbehörden stattfinden.
Zinszahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat werden an die Behörden des Wohnsitzstaates gemeldet. Falls
die Lösung EU-intern zustande kommt, können die Mitgliedstaaten und ihre
abhängigen und assoziierten Gebiete währen einer Übergangszeit von
sieben Jahren zwischen dem Informationsaustausch und einer Quellensteuer
wählen. Mit Drittstaaten, worunter die USA und die Schweiz, will die EU
über gleichwertige Lösungen verhandeln. Erst danach, spätestens aber bis
Ende 2002, soll der EU-Rat definitiv über die Richtlinie beschliessen.
Der definitive EU-Entscheid muss einstimmig erfolgen.

Schweiz: Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Kapitalerträge angemessen
zu besteuern sind. Deshalb kennt die Schweiz schon seit vielen Jahren
ein System der Quellenbesteuerung (Verrechnungssteuer), das zusammen mit
einer moderaten Einkommensbesteuerung eine effektive Besteuerung von
Kapitalerträgen sichert und gleichzeitig mit dem Bankgeheimnis die
Privatsphäre des Bürgers angemessen schützt. Für den Bundesrat kann es
nicht im Interesse der Schweiz liegen, Geschäfte anzuziehen, die darauf
ausgerichtet sind, eine allfällige neue EU-Regelung zu umgehen. Die
Lücke, welche die Schweiz im geographischen Anwendungsbereich der
EU-Zinsenbesteuerung darstellt, wäre somit geschlossen. Rechtlich
handelt es sich dabei nicht um die Schaffung einer schweizerischen
Steuer, sondern vielmehr um ein Instrument zur Absicherung der
EU-Zinsenregelung in der Schweiz auf staatsvertraglicher Grundlage
mittels eines Steuerrückbehalts (Zahlstellensteuer). Wenn die Form eines
Staatsvertrags gewählt wird, bedarf das Instrument auch keiner
speziellen Verfassungsgrundlage. Sollte sich deshalb die EU, abhängige
und assoziierte Gebiete eingeschlossen, definitiv einigen und die
angestrebten gleichwertigen Lösungen mit den Drittsaaten aushandeln, ist
die Schweiz bereit, unter Wahrung ihres Bankgeheimnisses nach Wegen zu
suchen, solche Umgehungen möglichst unattraktiv zu machen. Dabei steht
in Ergänzung zur Verrechnungssteuer die Einführung eines
Steuerrückbehalts auf Zinszahlungen aus ausländischen Kapitalanlagen an
natürliche Personen mit Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedland im
Vordergrund. Ein automatisches Meldeverfahren stellt hingegen für die
Schweiz -wie von Anfang der Gespräche an stets klar gestellt- keinen
gangbaren Weg dar.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

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18.6.2002