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Keine Reduktion des Mehrwertsteuersatzes für die Taxibranche

PRESSEMITTEILUNG

Parlamentarischer Vorstoss

Keine Reduktion des Mehrwertsteuersatzes für die Taxibranche

Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, für die Taxibranche den heute
geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,6 Prozent zu reduzieren. Zudem hält
er fest, dass nicht der angestellte Taxichauffeur, sondern weiterhin das
steuerpflichtige Unternehmen gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung den
Gesamtpreis einer Fahrt als Umsatz zu deklarieren und abzurechnen hat.
Er beantragt daher, eine Motion von Nationalrat Jean Spielmann (PdA/GE)
abzulehnen.

Nationalrat Spielmann hatte in einer Motion verlangt, für die
Taxibranche einerseits einen tieferen MWST-Satz anzuwenden, anderseits
die Taxifahrer wie selbständig Erwerbende zu behandeln und die MWST auf
den Einnahmen und nicht auf dem Lohn zu erheben.

ln seiner gestrigen Antwort stellt der Bundesrat klar, dass der
Mehrwertsteuer alle Lieferungen von Gegenständen sowie alle
Dienstleistungen unterliegen, die ein Unternehmen im Inland gegen
Entgelt erbringt. Wer eine steuerbare Tätigkeit selbständig ausübe,
werde ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 75'000 Franken
mehrwertsteuerpflichtig. Sofern nun ein Taxifahrer als Chauffeur
angestellt sei, falle die Bezahlung der MWST nicht bei ihm, sondern beim
Unternehmen an. Dieses habe gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung den
Gesamtpreis einer Fahrt als Umsatz zu deklarieren und abzurechnen. Auch
die Vorsteuern würden jeweils auf dem Gesamtpreis und nicht bloss auf
einem Teil des Entgelts geltend gemacht. Gemäss Bundesrat spielt es für
die Mehrwertsteuerpflicht somit überhaupt keine Rolle, nach welchen
Bedingungen der einzelne Taxichauffeur bei einem Taxiunternehmen
angestellt ist.

Kantonale Regelungen hätten mithin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
namentlich als Nebenbetrieb geführte Taxiunternehmen, welche mangels
Erreichens der Umsatzgrenze von 75'000 Franken nicht
mehrwertsteuerpflichtig sind, einen Tarif ohne Einbezug der
Mehrwertsteuer anwenden können.

Weiter bestätigt der Bundesrat, dass der Taxiverkehr im benachbarten
Ausland zum Teil zu einem reduzierten Satz besteuert wird. Laut der
sechsten EG-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 können die
Mitgliedstaaten die Beförderung von Personen zu einem ermässigten
Steuersatz besteuern. Dieser reduzierte Steuersatz dürfe jedoch nicht
niedriger als fünf Prozent sein. Da dieser nicht viel tiefer als der
Normalsatz in der Schweiz von derzeit 7,6 Prozent zu stehen komme,
bestehe keine Veranlassung, den heute geltenden Mehrwertsteuersatz für
den Taxiverkehr zu reduzieren. Der Bundesrat ruft in diesem Zusammenhang
in Erinnerung, dass National- und Ständerat einer Standesinitiative des
Kantons Zürich aus dem Jahre 1999, die einen reduzierten
Mehrwertsteuersatz für den öffentlichen Verkehr verlangte, keine Folge
gegeben hätten.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, 031 325 77 40

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30.5.2002