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Vorbehalte gegenüber BVG-Regelung im Steuerrecht

PRESSEMITTEILUNG

Parlamentarischer Vorstoss

Vorbehalte gegenüber BVG-Regelung im Steuerrecht

Der Bundesrat erachtet zusätzliche Bestimmungen über die Behandlung der
beruflichen Vorsorge im Steuerrecht als nicht sachgerecht, da sie
erhebliche praktische Probleme mit sich brächten. In seiner gestrigen
Antwort auf eine Interpellation der SP-Fraktion zur Besteuerung von
Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen von Managern hält er an
einer Begrenzung des versicherbaren Verdienstes fest, die als Massnahme
des BVG-Rechts konsequenterweise auch für die Steuern gälte. Diese
Begrenzung ist auch Gegenstand der zurzeit in parlamentarischer
Behandlung befindlichen 1. BVG-Revision.

Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei hatte in einer
Interpellation Auskunft über eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit
der Besteuerung von Abgangsentschädigungen und Vorsorgeleistungen bei
Managern verlangt.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass er seinerzeit mit dem
«Stabilisierungsprogramm 1998» für die berufliche Vorsorge sowohl eine
Begrenzung des versicherbaren Verdiensts als auch eine Obergrenze für
Einkaufssummen vorgeschlagen hatte. Würde vom Parlament entsprechend dem
bundesrätlichen Vorschlag zur 1. BVG-Revision für die berufliche
Vorsorge eine Obergrenze beim versicherbaren Verdienst eingeführt, wäre
dies eine Massnahme des BVG-Rechts, die konsequenterweise auch für die
Steuern gälte. Eine Regelung einzig im Steuerrecht ist nach Auffassung
des Bundesrates nicht sachgerecht und mit praktischen Problemen
verbunden: Faktisch müssten dadurch Pensionskassen mit abzugsfähigen
Beiträgen und solche ohne geführt werden. Andernfalls könnten die
einbezahlten Beiträge und Einlagen steuerlich nur teilweise in Abzug
gebracht werden. Die im Vorsorgefall daraus resultierenden Leistungen
würden aber trotzdem voll besteuert.

Kapitalleistung: Einkommen oder Vorsorge

Was die Abgangsentschädigungen betrifft, unterliegen diese laut
Bundesrat grundsätzlich als Arbeitseinkommen zusammen mit den übrigen
Einkünften der ordentlichen Einkommensbesteuerung. Sofern sie als der
Vorsorge dienend qualifiziert werden können, sei hierzu im Gesetz eine
mildere Besteuerung vorgesehen. In diesem Fall würden die
Abgangsentschädigungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Bei der
direkten Bundessteuer werde die auf einer entsprechenden Kapitalleistung
als Jahressteuer erhobene Steuer zu einem Fünftel der ordentlichen
Tarife berechnet.

Gemäss Bundesrat werden die in der Schweiz wohnhaften Empfänger solcher
Leistungen im ordentlichen Verfahren veranlagt - unabhängig davon, ob
die Kapitalleistung Arbeitseinkommen bildet oder Vorsorgecharakter hat.
Erfolgen solche Leistungen an Empfänger im Ausland, müsse zwischen
Arbeitseinkommen und Vorsorgeleistungen unterschieden werden. Handle es
sich um ersteres, unterliege die Abgangsentschädigung grundsätzlich der
Quellenbesteuerung in der Schweiz. Im Falle einer Vorsorgeleistung
unterstehe diese ebenfalls der schweizerischen Quellensteuer, könne vom
Empfänger jedoch wieder zurückverlangt werden, sofern ein
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat
des Empfängers dies vorsieht und eine Bestätigung der ausländischen
Steuerbehörde von der Kenntnis der Kapitalleistung vorliege.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Gotthard Steinmann, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 34
Alex Frischkopf, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 71 35

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30.5.2002