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Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare bundesnaher Unternehmungen sollen per Gesetzgeregelt werden

PRESSEMITTEILUNG

Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare bundesnaher Unternehmungen sollen
per Gesetz geregelt werden

Der Bundesrat ist grundsätzlich mit der  Einführung einer gesetzlichen
Regelung für die  Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare bundesnaher
Unternehmungen einverstanden. In seiner gestern verabschiedeten
Stellungnahme zu einer Parlamentarischen Initiative der
Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) hält er fest,
dass sich die Vorlage in der grundsätzlichen Zielsetzung mit den
Absichten des Bundesrates deckt. In einigen Punkten nimmt der Bundesrat
allerdings eine abweichende Haltung ein.

In ihrem Bericht vom 25. April 2002 begründet die Staatspolitische
Kommission des Nationalrates (SPK-N)  die Auffassung, dass der Bundesrat
einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass rechtlich verbindlicher
Grundsätze bedürfe. Zusätzlich will die Kommission Transparenz nicht nur
gegenüber der Finanzdelegation, sondern auch gegenüber Parlament und
Öffentlichkeit herstellen. Sie beantragt, das Bundespersonalgesetz (BPG)
um einen neuen Artikel zu ergänzen, mit dem der Bundesrat verpflichtet
werden soll, Grundsätze und Eckwerte zum Lohn des Kaders
(einschliesslich Nebenleistungen), zum Honorar (einschliesslich
Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie zu weiteren
Vertragsbedingungen (z.B. berufliche Vorsorge und
Abgangsentschädigungen) und zu Nebenbeschäftigungen festzulegen. Diese
Grundsätze sollen für die Post, die SBB und andere Unternehmungen und
Anstalten des Bundes, welche dem BPG unterstehen, gelten. Der Bundesrat
habe dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze auch in privatrechtlichen
Betrieben, welche der Bund kapital- und stimmenmässig beherrsche, sowie
in der SRG Anwendung finden.

In seiner Antwort stellt der Bundesrat nun fest, dass die SPK-N mit der
vorliegenden Parlamentarischen Initiative eine Vorlage ausgearbeitet
habe, die in der grundsätzlichen Zielsetzung mit seinen eigenen
Absichten  übereinstimme. Er könne der Vorlage grundsätzlich zustimmen,
nehme aber in drei Punkten eine abweichende Haltung ein:

1. Während die Transparenzregeln (Reportingpflicht) für alle betroffenen
Unternehmungen gelten solle, möchte der Bundesrat börsenkotierte
Unternehmungen - gegenwärtig die Swisscom AG - vom Geltungsbereich der
Grundsätze ausnehmen.
2. Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass eine
Veröffentlichung der Individuallöhne und der individuellen Honorare
einschliesslich der Nebenleistungen zu weit gehe. Derart detaillierte
Reportingstandards würden wichtige Elemente des Persönlichkeits- und
Datenschutzes verletzen und könnten auch zu Benachteiligungen für die
Unternehmungen auf dem Arbeitsmarkt führen.

3. Der Bundesrat hat gesetzgeberische Bedenken, unbestimmte Begriffe wie
die Eckwerte für maximal auszurichtende Leistungen und über weitere
Vertragsbedingungen in ein Gesetz aufzunehmen. Der Bundesrat sei jedoch
bereit, in den Grundsätzen die Kriterien so festzulegen, dass eine
nachvollziehbare, den politischen, sozialen und ökonomischen
Rahmenbedingungen Rechnung tragende Entscheidfindung sichergestellt sei.

EUDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Thierry Borel, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 11
Hans-Rudolf Dörig, Generalsekretariat UVEK, Tel. 031 322 55 07

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30.5.2002