Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

MWST: Weder Ausnahmeregelung noch tieferer Satz für Bestattungskosten

PRESSEMITTEILUNG

Parlamentarischer Vorstoss

MWST: Weder Ausnahmeregelung noch tieferer Satz für Bestattungskosten

Bestattungskosten sollen weder von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit
noch zum tieferen MWST-Satz von 2,4 Prozent versteuert werden. In seiner
heutigen Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Didier
Berberat (SP/NE) spricht sich der Bundesrat generell für eine
restriktive Zulassung von Steuerausnahmen aus.

Nationalrat Berberat hatte in einer Einfachen Anfrage verlangt, die
Frage zu prüfen, ob die Bestattungskosten vom Geltungsbereich des
Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ausgenommen oder nur mit dem tieferen
Satz von 2,4 Prozent besteuert werden können.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass es sich bei der
Mehrwertsteuer um eine allgemeine Verbrauchssteuer handelt. Die
steuerliche Belastung solle deshalb umfassend sein und möglichst alle
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland regelmässig
erfassen. Aus diesem Grund seien Ausnahmen möglichst restriktiv
zuzulassen. Da die in Artikel 18 des MWSTG aufgezählten Steuerausnahmen
schon sehr umfangreich seien, solle die Liste nicht noch weiter
ausgedehnt werden. Andernfalls würde das Prinzip der Umsatzsteuer noch
mehr ausgehöhlt. Ein funktionierendes System der Mehrwertsteuer setze
eine möglichst konsequente Anwendung voraus.

Auch der Blick ins benachbarte Ausland zeigt laut Bundesrat, dass dort
ebenfalls keine Steuerbefreiung für Bestattungskosten gewährt wird. Zwar
räumt das Richtlinienrecht der EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit
ein, einen ermässigten Steuersatz anzuwenden; dieser muss jedoch
mindestens fünf Prozent betragen .

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, 031 325 77 40

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

29.5.2002