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Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen hält sich im Rahmen

PRESSEMITTEILUNG

Parlamentarischer Vorstoss

Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen hält sich im Rahmen

Trotz voller Besteuerung der AHV-Renten kann eine erhöhte
Steuerbelastung von Steuerzahlern mit kleinem Einkommen vermieden
werden. Mittels Erleichterungen über den Tarif, die Sozialabzüge oder
anhand einer Kombination dieser beiden Massnahmen liegen Instrumente
vor, die mit dazu beitragen, dass Steuerzahler mit niedrigem Einkommen
auch bei den Staats- und Gemeindesteuern nicht übermässig belastet
werden. Zudem, so schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf eine
Einfache Anfrage von Nationalrat Hans Widmer (SP/LU), seien die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ausdrücklich für steuerfrei erklärt
worden.

Nationalrat Widmer hatte in seiner Einfachen Anfrage Auskunft über die
Auswirkungen der Steuerharmonisierung auf Steuerzahler mit niedrigem
Einkommen verlangt. Insbesondere wollte er wissen, ob aus Sicht der
Landesregierung Handlungsbedarf besteht, um allfällige Mehrbelastungen
in den untersten Einkommensschichten auszugleichen.

Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass die AHV-Renten bei der
direkten Bundessteuer schon seit 1995 zu 100 Prozent versteuert werden
müssen. Der Grundsatz «Voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der
Leistungen» gelte seit dem Jahr 2001 auch für die kantonalen
Einkommenssteuern. Negative Auswirkungen auf die Steuerbelastung von
Steuerzahlern mit kleinem Einkommen, die durch diesen
Besteuerungsgrundsatz ausgelöst worden seien, könnten vermieden werden.
So weist er darauf hin, dass die Kantone gemäss Artikel 129 der
Bundesverfassung in der Festlegung der Steuertarife, Steuersätze und
Steuerfreibeträge gegenüber dem Bund völlig autonom sind. Die Kantone
hätten der vollen Erfassung der AHV-Renten aber in der Regel durch
Tariferleichterungen zu Gunsten niedrigerer Einkommen sowie anhand der
Einführung bzw. Erhöhung entsprechender Sozialabzüge oder durch eine
Kombination solcher Massnahmen Rechnung getragen, damit sich die
Steuerbelastung für Personen mit niedrigem Einkommen auch bei der
Staats- und Gemeindesteuer in angemessenem Rahmen halte. Zudem, so der
Bundesrat weiter, habe der Gesetzgeber Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und
Gemeindesteuern ausdrücklich für steuerfrei erklärt.

Zukünftig 34% von der direkten Bundessteuer Befreite

Schliesslich ruft der Bundesrat in seiner Antwort auch noch in
Erinnerung, dass der Nationalrat bei der Beratung der Vorlage zur Reform
der Ehepaar- und Familienbesteuerung die steuerliche Freistellung des
Existenzminimums durch die kantonalen Gesetzgeber beschlossen habe.
Sofern der Ständerat dieser Vorschrift zustimme, werde bescheidenen
Einkommensverhältnissen bei den Staats- und Gemeindesteuern auch von
dieser Seite her altersunabhängig Rechnung getragen.

Zudem falle für Bezüger kleinerer Einkommen durch das Zusammenwirken von
Tarif und Abzügen schon heute keine direkte Bundessteuer an. Für
Alleinstehende beginne die Steuerpflicht bei einem steuerbaren Einkommen
von 16 100 Franken, für Verheiratete bei 27 400 Franken. Mit der vom
Bundesrat vorgeschlagenen Reform müssten statt wie bisher 17% neu rund
34% der Steuerzahler überhaupt keine direkte Bundessteuer mehr bezahlen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:  Gotthard Steinmann, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 34

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29.5.2002