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Schweiz zur Bekämpfung des Terrorismus gerüstet

PRESSEMITTEILUNG
Parlamentarischer Vorstoss

Schweiz zur Bekämpfung des Terrorismus gerüstet

Die schweizerische Rechtsordnung verfügt über ein breites und
effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus, seiner
Finanzierung, der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei. In
seiner Antwort zu einer Interpellation von Nationalrat Pierre Tillmanns
(SP, VD) hält der Bundesrat fest, dass die Schweiz kein "safe haven" für
Kriminelle und Terroristen ist, und dass das Bankgeheimnis diesen
Personengruppen keinen Schutz gewährt.
Tillmanns hatte den Bundesrat angefragt, ob im Zusammenhang mit der
Terrorismusbekämpfung das Bankgeheimnis nicht ein Hindernis darstelle
und deshalb Grund genug bestehe, sich Gedanken zur Abschaffung des
Bankgeheimnisses zu machen.
In seiner Antwort legt der Bundesrat klar, dass es vorab die
Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind, die in den
genannten Fällen zur Anwendung kommen. So können finanzielle Guthaben
krimineller Herkunft rasch eingefroren werden. Sämtliche Vermögenswerte,
die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen,
können durch den Richter eingezogen werden. Das Schweizerische
Strafgesetzbuch verbietet das sogenannte Waschen von Geld, das von einem
Verbrechen herrührt oder zur Ausübung eines Verbrechens dient; dabei ist
es unerheblich, ob die Haupttat in der Schweiz oder im Ausland begangen
worden ist. Das Geldwäschereigesetz vervollständigt die im
Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen und auferlegt dem
Finanzintermediär die Verpflichtung, bei begründetem Verdacht der
Meldestelle für Geldwäscherei Meldung zu erstatten und die
entsprechenden Vermögenswerte unverzüglich für eine Zeitspanne von
höchstens fünf Werktagen zu sperren. Während dieser Frist untersucht die
zuständige Strafverfolgungsbehörde, ob die Kontensperrung aufrecht
erhalten werden soll.
Im internationalen Kontext, so der Bundesrat weiter, hat der
Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats betreffend Afghanistan mehrmals
beschlossen, die Liste der natürlichen und juristischen Personen zu
erweitern, die Sanktionen unterworfen sind. Die Schweiz hat diese
Änderungen stets nachvollzogen. Darüber hinaus haben die zuständigen
schweizerischen Behörden sämtlichen Finanzintermediären die Listen mit
den Namen der natürlichen und juristischen Personen übermittelt, die
ihnen von den US-Behörden zugestellt wurden, und dabei eine erhöhte
Sorgfaltspflicht gefordert.
Wie der Bundesrat weiter schreibt, hat die Schweiz - neben den
multilateralen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung - mit zahlreichen
Staaten bilateral Instrumente geschaffen in den spezifischen Bereichen
der Rechtshilfe in Strafsachen, der Auslieferung und der Überstellung
verurteilter Personen. Im weiteren ermöglicht es das Gesetz über die
Rechtshilfe in Strafsachen, zur Bekämpfung der Kriminalität und des
Terrorismus auch mit Staaten zusammenzuarbeiten, mit denen die Schweiz
in Sachen Rechtshilfe kein Abkommen unterzeichnet hat. Dieses Gesetz
schreibt vor, dass die Banken in Strafsachen der Justiz gegenüber
unbeschränkt auskunftpflichtig sind. Diese können der geforderten
Auskunftspflicht aufgrund der weltweit strengsten „Know your customer
rules“ umfassend nachkommen. Das Bankgeheimnis schützt damit weder
Terroristen noch diejenigen, die kriminelle Organisationen unterstützen
noch Kriminalität schlechthin. In solchen Fällen wird die Schweiz
unverzüglich internationale Rechtshilfe leisten, das Bankgeheimnis
aufheben und die entsprechenden Vermögenswerte sperren.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Giovanni Colombo, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 87

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 22.5.2002