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Regelung der Nachidentifizierung bei Postfinance


Pressemitteilung

Regelung der Nachidentifizierung bei Postfinance

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die SRO Post
und Postfinance haben das weitere Vorgehen bei der Nachidentifizierung
geregelt. Neu erfolgt eine risikoorientierte Vorgehensweise.
Wie alle einer SRO angeschlossenen oder der Kontrollstelle direkt
unterstellten Finanzintermediäre wurde auch Postfinance angehalten, für
die vor dem 1. April 2000 aufgenommenen Kundenbeziehungen eine
Nachidentifizierung vorzunehmen. Grundlage dieses Vorgehens bildet das
Geldwäschereigesetz. Bei Postfinance sind davon 1.8 Millionen Konten
betroffen. Das Nachidentifizierungsverfahren hat bei den Kunden von
Postfinance teilweise Unruhe oder Widerstand ausgelöst.
Trotz diesen Herausforderungen hat Postfinance Mitte April 2002 78.81 %
aller Kundenbeziehungen nachidentifiziert. Auf die einzelnen
Kundensegmente verteilt, zeigt sich folgendes Bild:

Segmente Anteil der identifizierten Kundenbeziehungen (gemessen am
gesamten jeweilig nachzuidentifizierenden Kundensegment)
 In Prozenten In absoluten Zahlen
Privatkunden Inland  82.1 1'255'417
Privatkunden Ausland 76.6 22'337
Geschäftskunden Inland 56.9 155'093
Geschäftskunden Ausland 48.1 1'132

Postfinance, die SRO Post und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der
Geldwäscherei haben Mitte April 2002 das weitere Vorgehen für die noch
nicht nachidentifizierten Kundenbeziehungen festgelegt.
 Bis Ende 2002 müssen die folgenden Kundenbeziehungen nachidentifiziert
werden:
. Geschäftskunden Inland mit einem durchschnittlichen monatlichen
Transaktionsvolumen grösser als 1 Mio CHF
. alle Geschäftskunden Ausland
. Privatkunden (Inland und Ausland) mit einem durchschnittlichen
monatlichen Transaktionsvolumen grösser als 25'000 CHF
Kann die Nachidentifikation mangels Kooperation der Vertragsparteien
nicht vorgenommen werden, sind diese Kundenbeziehungen bei begründetem
Geldwäschereiverdacht nach Art. 9 GwG zu melden, oder die Konten sind
aufzulösen.
Bei den restlichen Kundenbeziehungen wird Postfinance die
Nachidentifizierung bei erster Gelegenheit durchführen, ohne dass ihr
jedoch eine Frist zum Abschluss des Verfahrens gesetzt wird.
Postfinance wird mittels einem Monitoring ungewöhnliche Transaktionen
erfassen. Werden auf den Konten, bei denen die Nachidentifizierung nicht
durchgeführt wurde, ungewöhnliche Transaktionen festgestellt, sind diese
zu sperren. Die Sperrung muss aufrechterhalten werden, bis die
Nachidentifizierung durchgeführt werden konnte. Weigert sich ein Kunde,
sich zu identifizieren, ist diese Kundenbeziehung bei
Geldwäschereiverdacht nach Art. 9 GwG zu melden, oder das Konto ist
aufzulösen.

Postfinance verfügt über keine anonymen Konten, d.h. die Vertragspartei
ist im konkreten Fall jeweils bekannt, auch wenn die
Identifizierungsdokumente nicht eingesehen und kopiert wurden. Bei der
von Postfinance durchzuführenden Nachidentifizierung geht es um die
Identifizierung formeller Natur, die auf der Grundlage von bestimmten
Ausweisen zu erfolgen hat. Das Unterscheidungskriterium des
Transaktionsvolumens und das Monitoring ermöglichen es, risikobehaftete
von nicht-risikobehafteten Kunden zu trennen und unterschiedlich zu
behandeln.

Kontrollstelle GwG, Eidg. Finanzverwaltung

Kontakt:
Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei: Dina Balleyguier,
Leiterin;
Telefon 031/322 68 50

29.4.2002