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Botschaft zur Verlängerung der dringlichen Massnahmen bei der Umsatzabgabe verabschiedet

PRESSEMITTEILUNG

Botschaft zur Verlängerung der dringlichen Massnahmen bei der
Umsatzabgabe verabschiedet

Wegen Verzögerungen beim Steuerpaket 2001 können die Bestimmungen zur
Umsatzabgabe nicht wie geplant auf den 1. Januar 2003 ins ordentliche
Recht übergeführt werden. Der Bundesrat hat deshalb eine Botschaft zur
Verlängerung der dringlichen Massnahmen bis Ende 2005 verabschiedet.

In seiner Botschaft zum Steuerpaket 2001 vom 28. Februar 2001 schlug der
Bundesrat neben Änderungen bei der Familien- und bei der
Wohneigentumsbesteuerung auch die Überführung dringlicher Massnahmen im
Bereich der Umsatzabgabe ins ordentliche Recht vor.
Der Nationalrat als Erstrat sowie die vorberatende Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) haben die Massnahmen bei
der Umsatzabgabe mit denjenigen im Bereich der Familienbesteuerung
gekoppelt. Auf Grund eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs bei der
Familienbesteuerung seitens der WAK-S können deshalb auch die Massnahmen
bei der Umsatzabgabe nicht wie vorgesehen auf den 1. Januar 2003 ins
ordentliche Recht übergeführt werden. Aus diesem Grund hat der Bundesrat
auf Wunsch der WAK-S eine Botschaft zur Verlängerung der dringlichen
Massnahmen bis Ende 2005 verabschiedet. Die Vorlage hat weder für den
Bund noch für die Kantone zusätzliche finanzielle oder personelle
Auswirkungen.
Mit den im März 1999 und im Dezember 2000 erlassenen dringlichen
Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe soll die internationale
Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Banken und Finanzgesellschaften
gestärkt werden. Würden diese Erlasse nicht verlängert, hätte dies für
den schweizerischen Finanzplatz Wettbewerbsnachteile zur Folge, weil die
als positiv eingestuften Wirkungen des bisherigen Dringlichkeitsrechts
dahinfallen würden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Conrad Stockar, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 72 02
 Max Kramer, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 73 91

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auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

10.4.2002