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Neuauflage Sozialplan für die Bundesverwaltung

PRESSEMITTEILUNG

Neuauflage Sozialplan für die Bundesverwaltung

Seit dem 1. Januar 2002 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Bundesverwaltung ein neuer Sozialplan. Er wurde von Bundespräsident
Kaspar Villiger und den Vertretern der Bundespersonalverbände (FöV und
angeschlossene Verbände [PVB, VPOD, SMUV, GARANTO] sowie transfair, SMPV
und VKB) unterzeichnet und ersetzt den Sozialplan vom 1. Juli 1998.

Am 1. Januar 2002 ist das Bundespersonalgesetz mit seinen
Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten. Das neue Personalrecht
erforderte auch eine Anpassung des Sozialplans von 1998, der noch auf
dem alten Beamtengesetz basierte. Der Sozialplan kommt bei
Umstrukturierungen und Reorganisationen zur Anwendung, die den Abbau von
Arbeitsplätzen vorsehen. Die im alten Sozialplan vorgesehenen Massnahmen
werden vom neuen übernommen.

Bei Umstrukturierungen trifft die Verwaltung alle Massnahmen, mit denen
sich Entlassungen vermeiden lassen. Oberste Priorität haben wie bisher
bundesverwaltungsinterne Versetzungen sowie Umschulung und berufliche
Weiterbildung. Zu den gesetzlich verankerten Massnahmen gehören auch die
verwaltungsexterne Stellensuche und die vorzeitige Pensionierung. Der
Bund unterstreicht auch mit dem neuen Sozialplan seinen Willen, ein
verlässlicher und sozialer Arbeitgeber zu bleiben.

Nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Sozialplans:

- In der Bundeskanzlei und den Departementen eingerichtete zentrale
Koordinationsstellen für Stellenvermittlung gewährleisten
departementsintern und departementsübergreifend die Überwachung und
Koordination der Stellenvermittlung.

- Ein Personalabbau hat primär durch die Nichtbesetzung von Vakanzen zu
erfolgen. Soweit Ersatz notwendig ist, sind die frei werdenden oder
neuen Stellen bei entsprechender Qualifikation nach Möglichkeit durch
Angestellte zu besetzen, deren Stelle aufgehoben wird.

- Angestellten, die von einer Umstrukturierung betroffen sind, werden im
Hinblick auf die Übernahme einer anderen Tätigkeit Ausbildungsmassnahmen
angeboten.

- Personen, deren Stelle definitiv aufgehoben wird und denen keine
zumutbare Stelle angeboten werden kann, können freiwillig an einem
Arbeitsvermittlungsprogramm teilnehmen. Dieses dauert in der Regel 9
Monate.

- Personen, deren Lohn und Lohnklasse an den effektiven Wert der neuen
Funktion angepasst werden müssen, kommen in den Genuss einer
zweijährigen Lohngarantie. Die Rückstufung wird nicht vollzogen, wenn
sie bei Ablauf der Lohngarantie das 57. Altersjahr vollendet haben.

- Für Angestellte zwischen dem 60. und 65. Altersjahr können vorzeitige
Pensionierungen in Betracht gezogen werden. Sind in dieser
Alterskategorie alle Pensionierungsmöglichkeiten in der betroffenen
Verwaltungseinheit ausgeschöpft oder sind in dieser Angestellte ohne ihr
Verschulden von der Entlassung bedroht, so können ausnahmsweise auch
unter 60-jährige Personen vorzeitig pensioniert werden. Das Mindestalter
für vorzeitige Pensionierungen in Umstrukturierungsprozessen beträgt 55
Jahre.

- Die teilweise oder vollständige Übernahme der AHV-Beiträge bis zum
gesetzlichen AHV-Alter durch den Arbeitgeber, die Ausrichtung einer
einmaligen Zulage oder der Einkauf von fehlenden Versicherungsjahren
sind mögliche Zusatzmassnahmen, mit denen sich Härtefälle bei
vorzeitigen Pensionierungen abfedern lassen.

- Personen, die ohne eigenes Verschulden ihre Stelle bei der
Bundesverwaltung verlieren und von der Pensionskasse des Bundes keine
Leistungen erhalten, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Deren
Höhe hängt insbesondere vom Alter sowie von der beruflichen und
persönlichen Situation der Betroffenen ab und beträgt maximal zwei
Jahresgehalte.

Über die Umsetzung des Sozialplans wird weiterhin jährlich Bericht an
den Bundesrat erstattet. Auch die Information der Personalverbände ist
gewährleistet.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Mariette Bottinelli, Eidgenössisches Personalamt, Tel. 031 322 62 14
Corinne Raschlé, Eidgenössisches Personalamt, Tel. 031 322 62 30

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

4.4.2002