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Neues Zollgesetz: Botschaft Anfang 2003

PRESSEMITTEILUNG

Neues Zollgesetz: Botschaft Anfang 2003

Der Entwurf für ein neues Zollgesetz stösst auf breite Zustimmung, die
neuen Zollverfahren wurden in der Vernehmlassung sogar nahezu kritiklos
akzeptiert. Der Bundesrat hat letztes Mittwoch das
Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) beauftragt, zur Totalrevision des Zollgesetzes
eine Botschaft auszuarbeiten und diese dem Bundesrat Anfang 2003 zu
unterbreiten.

Das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision des Zollgesetzes fand von
Februar bis Juli 2001 statt. 116 Vernehmlassungsteilnehmer reichten ihre
Stellungnahmen ein, ein einziger davon lehnte den vorgelegten
Gesetzesentwurf ab.

Grossmehrheitlich werden die in den Vernehmlassungsunterlagen
formulierten Grundziele gutgeheissen. Auch die vorläufige Beibehaltung
des Gewichtszollsystems, mithin der Verzicht auf die Einführung des
Wertzollsystems,  wird begrüsst. Zahlreiche Anträge gingen aus
wirtschaftlicher Betroffenheit zu Einzelfragen ein. Stark nach
marktwirtschaftlicher Interessenlage wird in Einzelpunkten auch die
Anlehnung ans EU-Recht beurteilt: teils soll sie stärker erfolgen, teils
zurückgenommen werden.

Anpassung ans EU-Recht und andere Neuerungen
Analog zum EU-Zollkodex führt der Entwurf sieben neue Zollverfahren ein.
Damit wird das "klassische Zollverfahren" modernisiert und
flexibilisiert. Die formale Strenge des heutigen Gesetzes wird
gelockert. Verfahrensfehler sollen vermehrt durch Zulassen des
Wahrheitsbeweises behoben werden. Waren können vor ihrem Eintreffen im
Zollgebiet zum Voraus deklariert werden. Von der Zollverwaltung bereits
angenommene Zolldeklarationen können unter bestimmten Voraussetzungen
berichtigt oder zurückgezogen werden; Strafverfahren werden dann keine
eröffnet. Der Bussendrittel für die Wohlfahrtskasse wird fallengelassen.

Umstrittene Solidarhaftung
Kritisiert - insbesondere vom Speditions- und Logistikgewerbe - wurden
im Vernehmlassungsverfahren zahlreiche herkömmliche
Fiskalverpflichtungen wie die Solidarhaftung, die Bestimmungen über
Sicherheitsleistungen, die Beschwerde- und Zahlungsfristen, die
Verjährungsregelungen sowie die Strafbestimmungen.

Der Bundesrat trägt dieser Kritik Rechnung und ist daher bereit, eine
Verkürzung der Verjährungsfristen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes
und eine gewisse Lockerung der Solidarhaftung anzustreben. (Solidarisch
haften wie im bisherigen Recht der Warenführer und dessen Auftraggeber
sowie Personen, die nach Gesetz zur Zollanmeldung verpflichtet sind oder
damit beauftragt wurden, und Personen, auf deren Rechnung Waren
eingeführt werden. Die Kritik möchte Personen, die gewerbsmässig
Zolldeklarationen ausstellen, von der Solidarhaftung befreien.)
Festhalten will der Bundesrat dagegen an der Strafbarkeit fahrlässiger
Tatbegehung, zumal die Kontrolldichte aus verwaltungsökonomischen
Gründen immer geringer wird und vielfach hohe Abgabebeträge auf dem
Spiel stehen. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass das limitierte
Opportunitätsprinzip eingeführt werden soll, das heisst, dass bei
geringfügigen Widerhandlungen auf ein Strafverfahren verzichtet werden
kann.

Bestimmungen über die Zollfreilager
An der Pflicht, in offenen Zolllagern und Zollfreilagern
Bestandesaufzeichnungen führen zu müssen, soll festgehalten werden;
praxisnahe Lösungen sollen gemäss Gesetzesentwurf indessen möglich sein.
Der Veredelungsverkehr soll weiter liberalisiert werden; Zollfreilager
sollen dagegen Lager bleiben und nicht Produktionsstätten werden.
Vereinfachungen für Zollflugplätze sollen auf Verordnungsstufe geprüft
werden.

Zusammenarbeit im Grenzraum
Der Gesetzesentwurf regelt auch die Überwachung und Kontrolle des
Personenverkehrs über die Zollgrenze neu. Hier wird eine zeitgemässe
Rechtsgrundlage für den Vollzug der bereits heute bestehenden Aufgaben
des GWK geschaffen. Einige dieser Befugnisse stiessen namentlich bei den
Kantonen auf Kritik. Es wird befürchtet, die neue Regelung führe zu
Schnittstellen- und Zuständigkeitsproblemen mit kantonalen
Polizeiorganen. Der Bundesrat will nun auf einen festdefinierten
Grenzraum von 30 Kilometern Tiefe verzichten. Stattdessen soll das
Gesetz das EFD verpflichten, das Einsatzgebiet der Zollverwaltung
entlang der Zollgrenze zusammen mit dem jeweiligen Grenzkanton
festzulegen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Grenzraum
soll - in Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Praxis - künftig
mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag geregelt werden. Sofern ein
Kanton seine polizeilichen Aufgaben im Grenzraum nicht mit eigenen
Kräften zu erfüllen vermag, könnte er künftig das EFD ersuchen, gewisse
Aufgaben dem Grenzwachtkorps gegen eine angemessene Kostenbeteiligung zu
übertragen.

Trotz zahlreicher Einwände - vor allem der Kantone - möchte der
Bundesrat die Totalrevision des Zollgesetzes nicht stoppen, um weitere
Ergebnisse aus dem Projekt USIS (Überprüfung des Systems der inneren
Sicherheit Schweiz) abzuwarten. Er ist im Gegenteil der Auffassung, dass
ein erneutes Zuwarten bzw. ein Ausklammern der Bestimmungen über das
Grenzwachtkorps zum heutigen Zeitpunkt nicht sinnvoll ist. Sollte das
Projekt USIS nämlich grundlegende Änderungen bewirken, so wären
zahlreiche weitere Rechtserlasse zu ändern, was wiederum mehrere Jahre
dauern würde.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Heinz Schreier, Oberzolldirektion, Tel.: (031) 322 66 01

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