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Bilaterale Verhandlungen EU-Schweiz; Betrugsbekämpfung: Fortschritte, aber noch keine Einigung

PRESSEMITTEILUNG, 15.3.2002

Bilaterale Verhandlungen EU-Schweiz; Betrugsbekämpfung: Fortschritte,
aber noch keine Einigung

In der 5. Verhandlungsrunde wurden in einzelnen Fragen Fortschritte
erzielt, jedoch konnten sich die Schweiz und die EU noch nicht auf eine
gemeinsame Formel bei der Betrugsbekämpfung einigen. Der von der Schweiz
präsentierte Ansatz kommt den EU-Anliegen substanziell entgegen und
könnte die Probleme im Betrugsbereich, allen voran den
Zigarettenschmuggel, rasch und effizient lösen. Demgegenüber will die EU
weit über den ursprünglichen Lösungsansatz hinausgehen und sich am
„Acquis communautaire“ orientieren. Eine weitere Verhandlungsrunde ist
für den 18. April 2002 in Brüssel vorgesehen.

Einigkeit besteht in der Grundannahme, dass vom Abkommen Delikte im
Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr erfasst werden,
welche die indirekten Steuern (Mehrwertsteuern auf der Einfuhr,
Konsumsteuern, Zölle) und Subventionen betreffen. Die direkten Steuern
sind ausgeschlossen. Im Verlauf der bisherigen Verhandlungen hat die
Schweiz im Interesse einer raschen Lösung des Kernproblems
(Betrugsbekämpfung, insbesondere Zollbetrug und Zigarettenschmuggel)
Lösungswillen und Flexibilität bewiesen. Die Schweiz wäre bereit, auf
das Kriterium des Überschreitens einer Zollgrenze zu verzichten und auch
dann mit der EU zu kooperieren, wenn sich ein Waren- oder
Dienstleistungstransfer ausschliesslich in einem EU-Land abspielt. Die
Schweiz könnte eine Generalklausel akzeptieren und auch die
Geldwäscherei gemäss der international geltenden UNO-Definition ins
Abkommen einbeziehen. Die notwendige Berücksichtigung von im Schweizer
Recht verankerten Grundsätzen (doppelte Strafbarkeit,
Spezialitätsprinzip, aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln) würde aus
Schweizer Sicht einer effizienten Betrugsbekämpfung nicht entgegen
stehen.

Knackpunkt "Acquis communautaire"
Generell strebt die EU an, den "Acquis communautaire", d.h. den
Rechtsbestand der EU in das Abkommen zu übernehmen. Dies würde
Rechtsgrundsätze wie die doppelte Strafbarkeit und die aufschiebende
Wirkung von Rechtsmitteln gefährden, welche die Schweiz als
Nicht-Mitglied der EU nicht aufgeben will. Die beiden Delegationen
führen ihre Verhandlungen am 18. April in Brüssel weiter.

Die Position der Schweiz:
Die Schweiz ist bereit, im Rahmen ihrer Rechtsordnung rasch Lösungen zur
effizienten Bekämpfung des Zollbetrugs zu finden, sie hat kein Interesse
daran, Abgabebetrug zu dulden oder Drehscheibe von organisiertem
Schmuggel zu sein. Deshalb soll per Staatsvertrag verstärkte Amts- und
Rechtshilfe vereinbart werden. Dabei könnten auch der gewerbsmässige
Schmuggel sowie Betrügereien mit Exportsubventionen erfasst werden. In
solchen Fällen würde auch das Bankgeheimnis aufgehoben. Die Anwendung
von Zwangsmassnahmen wie z.B. Beschlagnahme von Dokumenten wäre auch im
Amtshilfeverfahren zulässig. Damit würden die in den letzten Jahren
bekannt gewordenen grossen Schmuggelfälle, in denen Organisatoren von
der Schweiz aus gehandelt haben, rasch und wirksam erfasst. Die Schweiz
könnte auch Amts- und Rechtshilfe leisten, wenn die Schmuggelware das
schweizerische Territorium nicht berührt hat.

Auskunft ab 17.00 Uhr:
Oberzolldirektor Rudolf Dietrich, Tel. 031 / 322.65.01

15. März 2002