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Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei: Vernehmlassung zu Bagatellfall-Regelungeröffnet

PRESSEMITTEILUNG

Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei: Vernehmlassung zu
Bagatellfall-Regelung eröffnet

Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle)
hat Anfang dieser Woche die Vernehmlassung zu einem Rundschreiben
eröffnet, das den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes
präzisiert. Das Rundschreiben legt fest, unter welchen Voraussetzungen
eine Tätigkeit im Nichtbankensektor als unbedeutend zu qualifizieren ist
und deshalb nicht vom Geldwäschereigesetz erfasst wird.
Das Geldwäschereigesetz findet nach seinem Wortlaut ausschliesslich auf
Finanzintermediäre des Nichtbankensektors Anwendung, die ihre Tätigkeit
„berufsmässig“ ausüben (Art. 2 Abs. 3 des Geldwäschereigesetzes).
Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung (Bagatellfälle) sollen nach
dem Willen des Gesetzgebers dagegen nicht unter das Geldwäschereigesetz
fallen. Die genaue Abgrenzung zwischen berufsmässigen und
nichtberufsmässigen Tätigkeiten wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt.
Der Gesetzgeber hat es der Kontrollstelle überlassen, diese
Vollzugsfrage zu klären.
Im Spätherbst 2001 wurde eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der
Leiterin der Kontrollstelle beauftragt, eine verbindliche Auslegung des
Begriffs der Berufsmässigkeit vorzunehmen. In der Arbeitsgruppe waren
die Meldestelle für Geldwäscherei, Delegierte von zwei
Selbstregulierungsorganisationen sowie ein externer Rechtsberater
vertreten. Die Arbeitsgruppe hat ihren Auftrag inzwischen abgeschlossen
und den Entwurf zu einem Rundschreiben der Kontrollstelle verabschiedet.

Das Rundschreiben präzisiert anhand von klar überprüfbaren Kriterien
unter welchen Voraussetzungen eine berufsmässige Finanzintermediation im
Sinne des Geldwäschereigesetzes gegeben ist. Für die Beurteilung, ob ein
Finanzintermediär seine Tätigkeit berufsmässig ausübt, soll in Zukunft
insbesondere die Höhe der erzielten Einnahmen massgebend sein. Das
Rundschreiben legt weitere Kriterien fest, die zur Qualifikation einer
Tätigkeit als berufsmässig führen können (Werbung, Anzahl
Geschäftsbeziehungen, Höhe der Kundengelder, Volumen der transferierten
Vermögenswerte). Die verschiedenen Kriterien sind alternativ anwendbar,
was die Gefahr einer allfälligen Umgehung der Regelung minimiert.
 Die Kontrollstelle hat Anfang dieser Woche einen beschränkten Kreis von
Interessierten eingeladen, zum Entwurf des Rundschreibens bis Ende April
2002 Stellung zu nehmen. Die Kontrollstelle beabsichtigt, das
Rundschreiben per 1. Juli 2002 in Kraft zu setzen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Dina Balleyguier, Leiterin der Kontrollstelle zur Bekämpfung der
Geldwäscherei, Tel. (031) 322 68 50

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13.3.2002