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Mildere Besteuerung bei altersbedingter Betriebsaufgabe

PRESSEMITTEILUNG

Parlamentarischer Vorstoss

Mildere Besteuerung bei altersbedingter Betriebsaufgabe

Der Bundesrat will die steuerliche Behandlung des erzielten
Liquidationsgewinns bei Betriebsaufgabe im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform II unter die Lupe nehmen. Er trägt damit einer
Motion von Nationalrat Anton Eberhard (CVP/SZ) Rechnung. Mit diesem
parlamentarischen Vorstoss wird verlangt, dass die privilegierte
Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge unter
gewissen Voraussetzungen auch auf Liquidationsgewinne ausgedehnt wird.
Um den Gestaltungsspielraum offen zu halten, beantragt der Bundesrat,
die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Nationalrat Eberhard hatte in seiner Motion gefordert, dass die
privilegierte steuerliche Behandlung von Kapitalauszahlungen aus der
beruflichen Vorsorge (so genannte 2. Säule) auch bei
Liquidationsgewinnen zur Anwendung gelange, die bei Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder
infolge von Invalidität entstünden. Durch Anpassung des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
sollte den Selbständigerwerbenden eine Gleichstellung mit jenen Personen
ermöglicht werden, die über eine gut ausgebaute Vorsorgeeinrichtung
verfügten.

In seiner Antwort schreibt der Bundesrat, er selber und auch die
Verwaltung seien sich der Notwendigkeit von Massnahmen bewusst, welche
der Stossrichtung der Motion entsprächen. So prüfe die Verwaltung im
Rahmen der in Ausarbeitung befindlichen Unternehmenssteuerreform II
bereits verschiedene Massnahmen zu Gunsten von Personenunternehmen. Dazu
gehöre namentlich auch die steuerliche Behandlung des bei
altersbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit erzielten
Liquidationsgewinns. In Zusammenarbeit mit den Kantonen - so der
Bundesrat - stehen zwei Varianten in Prüfung:

Variante 1:
Der tatsächlich erzielte Liquidationsgewinn wird zusammen mit dem
übrigen Einkommen besteuert. Satzbestimmend ist jedoch nicht der gesamte
Liquidationsgewinn, sondern bloss ein noch festzulegender reduzierter
Teil des Liquidationsgewinns.

Variante 2:
Der Liquidationsgewinn wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
Dadurch könnte erreicht werden, dass in zahlreichen Fällen die
Besteuerung des Liquidationsgewinns ähnlich ausfallen würde wie beim
Bezug einer Kapitalauszahlung aus der beruflichen Vorsorge.

Damit der Gestaltungsspielraum offen gehalten werden kann, beantragt der
Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Angelo Digeronimo, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. (031) 322 71 58

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27.2.2002