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Startschuss für die Zulassung des elektronischen Datenverkehrs bei der MWST

PRESSEMITTEILUNG

Startschuss für die Zulassung des elektronischen Datenverkehrs bei der
MWST

Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) hat eine Verordnung zur papierlosen
Übermittlung und Aufbewahrung von relevanten Daten für die Erhebung der
Mehrwertsteuer erlassen. Diese tritt am 1. März 2002 in Kraft. Damit
kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung dem steigenden Bedürfnis der
Wirt-schaft nach elektronischer Rechnungsstellung entgegen und stellt
gleichzeitig ihre ständigen An-passungsbestrebungen im E-Bereich unter
Beweis. Die nunmehr getroffene Regelung der elektronischen
Datenübermittlung für mehrwertsteuerliche Zwecke entspricht voll und
ganz dem Erfordernis der EU-Kompatibilität.

Technologische Umwälzungen wie der Übergang zum papierlosen
Geschäftsverkehr zeitigen unwei-gerlich auch erhebliche Auswirkungen auf
das Steuerwesen: Insbesondere der deutliche Trend hin zur elektronischen
Rechnungsstellung hat im Zusammenhang mit der Erhebung der
Mehrwertsteuer unüberhörbar nach einer entsprechenden rechtlichen
Regelung gerufen. Diesem Regelungsbedürf-nis der Wirtschaft ist die
Verwaltung durch den Erlass der Verordnung des EFD über elektronisch
übermittelte Daten und Informationen (EIDI-V), die am 1. März 2002 in
Kraft tritt, nachgekommen. Ab diesem Datum steht den Steuerpflichtigen
die Möglichkeit offen, ihre MWST-Rechnungen nur noch elektronisch zu
übermitteln, womit die bisherige kostspielige Mit- bzw. Nachsendung
einer Papier-rechnung zur Wahrung des Rechts auf den Vorsteuerabzug
entfällt. Die Kosteneinsparungen ge-genüber der administrativen
Abwicklung in Papierform werden auf 75 Prozent geschätzt.

EU-Kompatibilität gewährleistet

In den EU-Mitgliedstaaten werden an elektronisch übermittelte Rechnungen
für Mehrwertsteuerzwecke zwingend rechtliche Anforderungen gestellt.
Sofern in der Schweiz diesbezüglich nicht gleichwertige Vor-aussetzungen
wie in der EU gelten würden, wäre unsere exportorientierte Wirtschaft
unnötigen Risi-ken ausgesetzt. Um keine Kunden im EU-Markt zu verlieren,
ist es deshalb unabdingbar, dass die Kunden im EU-Raum elektronisch
übermittelte Rechnungen erhalten, die den EU-Standards ent-sprechen.
Dies wird durch die am 1. März 2002 in Kraft tretende Verordnung des EFD
gewährleistet.

Die Authentizität und Integrität elektronisch übermittelter Rechnungen
in den EU-Mitgliedstaaten sind - gemäss der am 17.1.2002
veröffentlichten Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 -
grundsätzlich mittels elektronischer Signatur sicherzustellen. Die
Übernahme in nationales Recht der einzelnen EU-Staaten hat bis
spätestens am 1. Januar 2004 zu erfolgen, wobei jedoch Deutschland
beispielsweise die mit einer digitalen Signatur versehene elektronische
Rechnungsübermittlung schon seit dem 1. Januar 2002 ermöglicht. Mit der
Inkraftsetzung ihrer EIDI-V per 1. März 2002 schneidet die Schweiz im
Bereich der Regelung der für die Mehrwertsteuererhebung relevanten
elektronischen Datenübermittlung und Datenaufbewahrung auch im Vergleich
zu den Vorreitern der EU-Mitgliedstaaten gut ab.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Marcel Niederberger, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 83
07
Karl Egger, Eidgenössische Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 84 20

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im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

18.2.2002