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Zollvorschriften im Reisendenverkehr vereinfacht

PRESSEMITTEILUNG

Zollvorschriften im Reisendenverkehr vereinfacht

Der Bundesrat hat heute die neue Verordnung über Abgabenerleichterungen
im Reisendenverkehr auf den 1. März 2002 in Kraft gesetzt. Diese
Verordnung soll sicherstellen, dass die erfolgreiche Bekämpfung der
grenzüberschreitenden Kriminalität und der bandenmässigen
Schmugglertätigkeit nicht an komplizierten und schwierig zu
vollziehenden Vorschriften des grenzüberschreitenden Privatwarenverkehrs
scheitern.

Die beschlossenen Vereinfachungen kommen nicht nur den Reisenden und
Einkaufstouristen zugute, sondern auch der Zollverwaltung, die sich auf
wichtigere Aufgaben konzentrieren kann. Die für die Reisenden
wichtigsten Vereinfachungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren:

Die bereits heute geltenden mengen-, grad und altersmässigen
Beschränkungen bleiben unverändert bestehen. Aufgehoben werden die
unterschiedlichen Freimengen zwischen Reisenden- und Grenzverkehr.
Personen im Alter von über 17 Jahren dürfen folglich einmal täglich 2
Liter alkoholische Getränke bis 15 % Vol. und 1 Liter über 15 % Vol.
sowie 200 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak
abgabenfrei einführen.

Wertfreigrenze:

Ab 1. März 2002 können einmal täglich Privatwaren bis zu einem
Gesamtwert von 300 Franken abgabenfrei eingeführt werden. Heute geltende
Einschränkungen wie z.B. das Alter und der Wohnsitz der Reisenden oder
die Aufenthaltsdauer im Ausland werden aufgehoben. Übersteigt der
Gesamtwert der Waren 300 Franken, so wird die ganze eingeführte Menge
abgabenpflichtig.

Sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Fleisch und
Fleischprodukte, Milch, Butter, Käse und andere Milchprodukte sowie eine
Anzahl weiterer Lebensmittel dürfen nur in gewissen Höchstmengen
innerhalb der Wertfreigrenze abgabenfrei eingeführt werden. Werden die
definierten Höchstmengen überschritten, unterliegen diese Erzeugnisse
ungeachtet ihres Wertes hohen Zollabgaben. Dadurch bleibt der von der
Zollverwaltung an der Grenze zu vollziehende Agrarschutz gewahrt.

Wie bis heute sind im weiteren alkoholische Getränke und Tabakwaren
ausserhalb der gewährten Freimengen von der Wertfreigrenze ausgenommen.
Solche Waren sind - auch mit einem Gesamtwert von unter 300 Franken - in
jedem Fall abgabenpflichtig.

Im Zusammenhang mit diesen Vereinfachungen werden die entsprechenden
Merkblätter der Zollverwaltung überarbeitet und neu aufgelegt. Sie
können mit den detaillierten Bestimmungen ab 1.3. 2002 bei allen
Zollstellen oder den Zollkreisdirektionen bezogen werden. Im Internet
sind sie unter www.zoll.admin.ch Rubrik „Reisen und Einkaufen“
einsehbar.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Andreas Matti, Oberzolldirektion, Tel.: (031) 322 66 81
Gérard Luyet, Direction générale des douanes, Tel.: (031) 322 67 50

Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

30.1.2002