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Totalrevision Nationalbankgesetz:; Bundesrat legt die Leitplanken fest

PRESSEMITTEILUNG

Totalrevision Nationalbankgesetz:; Bundesrat legt die Leitplanken fest

Der Entwurf für ein neues Nationalbankgesetz (NBG) ist in der
Vernehmlassung grundsätzlich auf Zu-stimmung gestossen. Einzelne Punkte,
wie die Rechtsform der Nationalbank, die Formulierung des
Notenbankauftrags, das Vorgehen bei der Ermittlung der
Nationalbankgewinne und die Ausgestaltung der geplanten Überwachung von
bargeldlosen Zahlungssystemen haben jedoch zu Meinungsverschiedenheiten
Anlass gegeben. Zu diesen umstrittenene Punkten hat der Bundesrat
bereits Grundsatzsentscheide gefällt.
Im Rahmen des von Mitte März bis Mitte Juli 2001 durchgeführten
Vernehmlassungsverfahrens haben 62 interessierte Stellen zum
Reformvorschlag Stellung genommen. Der Vorschlag, das aus dem Jahre 1953
stammende und teilweise veraltete Nationalbankgesetz einer Totalrevision
zu unterziehen, wurde allgemein begrüsst. Bei verschiedenen Fragen
wünschten die Vernehmlassungsteilnehmenden jedoch Ergänzungen zum
Vernehmlassungsvorschlag oder sie waren sich über den konkreten Inhalt
der Geset-zesbestimmung uneinig.
Vernehmlassungsergebnisse
Insbesondere zu Diskussionen Anlass gegeben hat einmal mehr die
Formulierung des Notenbankauf-trags, bei dem die Linke und die
Gewerkschaften nebst Preisstabilität den gleichwertigen Einbezug von
Be-schäftigungs- und Wachstumszielen wünschen, während FDP, SVP und
economiesuisse die Vorran-gigkeit des Ziels „Preisstabilität“ stärker
hervorheben möchten. Eine Mehrheit der Kantone, CVP, Gewerbeverband,
Bankiervereinigung und die Schweizerische Nationalbank (SNB) selber
unterstützen demgegenüber eine ausgewogene Formulierung.
Ebenfalls umstritten war die Art der Ermittlung der Nationalbankgewinne:
FDP, SVP und Bankierverei-nigung sind der Meinung, dass die
Gewinnermittlung nicht verpolitisiert werden dürfe und möchten daher den
Entscheid, welcher Anteil der SNB-Erträge zum Aufbau von Rückstellungen
verwendet und welcher Anteil ausgeschüttet werden kann, der Nationalbank
überlassen. Demgegenüber möchten insbesondere die Kantone diesen
Entscheid durch ein unabhängiges Gremium bestehend aus Vertre-tern der
SNB, des Bundesrats und der Kantone genehmigen lassen.
Des weitern haben verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende die Frage
nach der Rechtsform der SNB aufgegriffen und Ergänzungen oder Änderungen
bei der vorgeschlagenen Mindestreservepflicht und bei der Überwachung
von Zahlungssystemen gewünscht.
Der Bundesrat hat in Kenntnis dieser Stellungnahmen folgende Leitplanken
für das neue National-bankgesetz festgelegt:
Die Nationalbank als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Sitz in
Bern und Zürich:
Die Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft hat in der
Vergangenheit zu keinen Schwie-rigkeiten geführt. Zudem eignet sich
diese Rechtsform gut, um die unabhängige Stellung der SNB zu
unterstreichen. Sie soll deshalb beibehalten werden. Festgehalten wird
aus politischen Gründen auch an den beiden Sitzen der SNB in Bern und
Zürich.
Ein ausgewogener Notenbankauftrag:
Der Notenbankauftrag soll wie folgt lauten: „Die Nationalbank führt die
Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie
gewährleistet die Preisstabilität. Dabei beachtet sie die
konjunktu-relle Entwicklung.“
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag eine ausgewogene
Lösung darstellt: Mit der Führung der Geldpolitik im Gesamtinteresse des
Landes wird die Einbindung der Nationalbank in die wirtschaftspolitische
Gesamtverantwortung deutlich gemacht. Die Hervorhebung von
Preisstabilität trägt der Tatsache Rechnung, dass Inflation und
Deflation grundsätzlich monetäre Phänomene dar-stellen und
Preisstabilität eine wichtige Voraussetzung für nachhaltiges
Wirtschaftswachstum und Wohlstand ist. Gleichzeitig hat die Geldpolitik
zumindest kürzerfristig auch reale Auswirkungen und die SNB verfügt
damit über ein wirksames wirtschaftspolitisches Instrument zur
Konjunkturstabilisierung. Mit der Verpflichtung, auf die Konjunktur
Rücksicht zu nehmen, wird der Nationalbank im Notenbank-auftrag eine
Mitverantwortung für die realwirtschaftliche Entwicklung übertragen.
Dreiteilige Rechenschaftspflicht gegenüber Bundesrat, Parlament und
Öffentlichkeit:
Als Pendant zur verfassungsmässigen Notenbankunabhängigkeit wird die SNB
neu im Gesetz aus-drücklich zur regelmässigen Rechenschaftsablage
verpflichtet. Um einen kritischen Dialog zu ermögli-chen und die
Rechenschaftsablage gegenüber dem Parlament deutlich von derjenigen
gegenüber der Öffentlichkeit abzugrenzen, soll die Rechenschaftsablage
gegenüber dem Parlament in Kommissions-sitzungen und nicht im Plenum
erfolgen.
Konkretisierung der Mindestreservepflicht:
Die als Mindestreserve anrechenbare Liquidität umfasst Münzen, Banknoten
und Giroguthaben, nicht mehr aber Postkontoguthaben.
Mindestreservepflichtig sind auf Schweizer Franken lautende
kurz-fristige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von höchstens 3
Monaten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Spar- und
Anlageform. Die SNB kann zusätzlich zu den Banken durch Verord-nung
Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von
Zahlungsmitteln der Mindest-reservepflicht unterstellen, wenn deren
Tä-tigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beein-trächtigen
droht.
Überwachung von Zahlungssystemen:
Bargeldlose Zahlungssysteme und weitere zentrale Einrichtungen, von
denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen können,
werden einer Überwachung durch die SNB unterstellt. Die Überwachung ist
unter den einzelnen Überwachungsbehörden zu koordinieren.
Gewinnermittlung / Gewinnverteilung:
Die Nationalbank bestimmt die Höhe der notwendigen Währungsreserven.
Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der schweizerischen
Volkswirtschaft. Der Bankrat der SNB genehmigt auf Antrag des
Direktoriums die Höhe der Rückstellungen. An der bisherigen
Gewinnverteilung wird festgehalten. Die Gewinnausschüttungen an Bund und
Kantone werden mittels Vereinbarung zwischen EFD und SNB verstetigt.
Dabei werden die Kantone angehört.
Verkleinerung des Bankrats:
Der Bankrat wird von heute 40 auf neu 11 Mitglieder verkleinert, um die
Effizienz in der Entscheidfin-dung zu erhöhen und die Verantwortung der
einzelnen Mitglieder zu stärken. 6 Bankratsmitglieder  (darunter
Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident)
sollen durch den Bundes-rat und 5 durch die Generalversammlung gewählt
werden. Damit kann die GV neu 45,5 Prozent der Bank-ratsmitglieder
wählen statt wie bisher 37,5 Prozent.
Weiteres Vorgehen
Das EFD wird gestützt auf diese Leitlinien Botschaft und Gesetzesentwurf
für die Totalrevision NBG ausarbeiten und dem Bundesrat bis Mitte Jahr
unterbreiten.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31
Werner Abegg, Kommunikation SNB, 01 631 32 76

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16.1.2002