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Grundsätze und Reportingstandards für Kaderlöhne werden im kommenden Jahr verabschiedet

PRESSEMITTEILUNG

Grundsätze und Reportingstandards für Kaderlöhne werden im kommenden
Jahr verabschiedet

Das Vertrauen der Politik und der Öffentlichkeit in die Lohn- und
Personalpolitik für die obersten Führungskräfte bundesnaher
Unternehmungen und Institutionen soll erhöht und gefestigt werden.
Entsprechende Grundsätze und Reportingstandards sind entworfen und heute
vom Bundesrat zur Kenntnis genommen worden. Die vorgeschlagenen
Instrumente sind das Ergebnis der Folgearbeiten zum Bericht über die
Löhne und weiteren Anstellungsbedingungen der obersten Führungskräfte
vom 5. Juni 2001. Sie werden nach Konsultation der betroffenen
Unternehmungen und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte
bereinigt und dem Bundesrat im nächsten Jahr zum endgültigen Entscheid
vorgelegt.

Die Löhne der obersten Führungskräfte bei verschiedenen bundesnahen
Unternehmungen wie Post und SBB hatten im Frühjahr 2001 eine öffentliche
und politische Diskussion ausgelöst. Der Bundesrat nahm in seinem
Bericht vom 5. Juni dazu Stellung und vertrat darin die Auffassung, die
Löhne der obersten Führungskräfte seien marktgerecht und den politischen
Anliegen - insbesondere der Forderung nach mehr Transparenz - könne auch
ohne Gesetzesänderungen Rechnung getragen werden. In den Bereichen
Entschädigungen und Entlöhnung sowie bezüglich Boni und berufliche
Vorsorge wurden Massnahmen in Aussicht gestellt.

Dieser Bericht wurde inzwischen von den drei interessierten
parlamentarischen Gremien zur Kenntnis genommen. Die Finanzdelegation
forderte den Bundesrat in der Folge auf, seine in Aussicht gestellten
Massnahmen zu verschärfen. Der Bundesrat ist bereit, der Forderung der
Finanzdelegation zu entsprechen. Er ist jedoch der Auffassung, dass den
Anliegen mit einer erklärten Selbstverpflichtung der bundesnahen
Unternehmungen und Institutionen Rechnung getragen werden könne. Diese
standardisierten Absichtserklärungen würden sich auf die Einhaltung der
Grundsätze des Bundesrats und der Reportingstandards beziehen, womit die
Unternehmungen verpflichtet werden, die von ihnen maximal ausgerichteten
Löhne, Boni und auch die dazugehörenden Pensionskassenregelungen offen
zu legen.

Geltungsbereich erstreckt sich auf bundesnahe Unternehmungen
Die Variationsbreite an selbständigen, aber als bundesnah zu
betrachtenden Unternehmungen, Anstalten, Instituten und Betrieben nimmt
weiterhin zu, weshalb neu von „bundesnahem Unternehmungen“ gesprochen
wird. Nach heutigem Stand werden sich die Grundsätze und
Reportingstandards an die folgenden Unternehmungen und Institutionen
richten: Schweizerische Post, Schweizerische Bundesbahnen, RUAG AG,
Skyguide AG, Schweizerische Nationalbank, Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt, SRG SSR Idée Suisse, Swissmedic, ETH-Bereich
und Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum. Für die Swisscom AG
gelten nur die Reportingstandards, nicht jedoch die Grundsätze. Als
börsenkotierte Aktiengesellschaft unterliegt sie ohnehin strengen
börsenrechtlichen Bestimmungen.

Höhe der Löhne muss nachvollziehbar sein - und diese werden publiziert

In den allgemeinverbindlichen Grundsätzen wird unter anderem folgendes
festgehalten: Bei der Festlegung der Vertragsbedingungen für ihre
obersten Führungskräfte haben die bundesnahen Unternehmungen und
Instututionen den politischen Erwartungen angemessen Aufmerksamkeit zu
schenken und ihrer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit Rechnung
zu tragen. Die Unternehmungen haben die Grundlöhne und die Leistungen
mit Lohn- und Pensionkassencharakter auf erklärbare, begründbare und
nachvollziehbare Weise festzusetzen. Dem Verhältnis der höchsten Löhne
zum gesamten Lohngefüge der Unternehmung ist besondere Aufmerksamkeit zu
schenken. Die höchsten Löhne sollen zum gesamten Lohngefüge in einer
nachvollziehbaren, angemessenen Beziehung stehen. Auch allfällige Boni
sind so zu vereinbaren und zu handhaben, dass ihre Verteilung, Höhe und
jährliche Variabilität erklär- und nachvollziehbar ist. Auf eine
Versicherung von Boni ist grundsätzlich zu verzichten. Und schliesslich
hat von Anfang an ersichtlich zu sein, welche Leistungen für einen
Austritt vorgesehen sind - insbesondre was die Lohnfortzahlung nach
Freistellung oder die Abgangsentschädigung anbelangt.

Herzstück der vorgesehenen Massnahmen bildet die Berichterstattung
(Reporting). Die Unternehmungen haben ihre Lohnpolitik in einem
Lohnkonzept zu konkretisieren, aus dem hervorgeht, welches je Funktion
die maximal auszurichtenden Löhne sind. Die Datenerhebung wird jährlich
etwa im Mai durchgeführt. Die vollen Erhebungslisten werden der
Finanzdelegation zur Verfügung gestellt. Ein Kurzbericht enthält einen
Zusammenzug der Daten. Diesen Kurzbericht stellt das Eidg.
Finanzdepartement nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat den
parlamentarischen Kommissionen und den Medien zur Verfügung und schafft
damit die von politischer Seite geforderte Transparenz.

Beschluss folgt später

Für den Staat ist es von grosser Bedeutung, marktgerechte Löhne zahlen
zu können, um so qualifiziertes Personal zu erhalten. Da die bundesnahen
Unternehmungen substanziell mit öffentlichen Mitteln ausgestattet sind
oder sich in öffentlichem Mehrheitsbesitz befinden, erachtet es der
Bundesrat aber als zwingend, die Lohnpolitik der Unternehmungen
transparent zu machen. Er hat nun heute im Rahmen einer Aussprache
vorerst von den Entwürfen der Grundsätze und Reportingstandards Kenntnis
genommen und das Eidg. Finanzdepartement zusammen mit dem Eidg.
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt,
dazu die Unternehmungen und die Finanzdelegation der eidgenössischen
Räte zu konsultieren. Später wird der Bundesrat die Massnahmen definitiv
beschliessen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Thierry Borel, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 11
Hans Rudolf Dörig, Generalsekretariat UVEK, Tel. 031 322 55 07

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19.12.2001